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EMRK: Art 6
Die Behandlung von Erneuerungsanträgen bedeutet gerade nicht Auseinandersetzung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Rechts nach der EMRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle.
Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt aus dem Blickwinkel des Art 6 Abs 1 EMRK nur bei willkürlichen oder grob unvernünftigen Urteils- oder Beschlussannahmen vor (iSd Rsp des EGMR: „arbitrary or manifestly unreasonable“). Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung eindeutig unzureichend oder offensichtlich widersprüchlich ist oder eindeutig einen Irrtum erkennen lässt.
Derartiges wurde hier im Erneuerungsantrag nicht einmal behauptet, sondern vielmehr das Berufungsvorbringen ohne substantielle Auseinandersetzung mit den Begründungserwägungen des BerufungsG wiederholt und auf Basis eigenständiger Erwägungen die vom Gericht bejahte Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen in Zweifel gezogen. Damit bekämpft der Erneuerungsantrag aber bloß die Beweiswürdigung über die Grundrechtskonformität hinaus; dazu dient der in Anspruch genommene Rechtsbehelf des § 363a StPO (Erneuerung des Strafverfahrens) gerade nicht.