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Das schriftliche Anbot, dem Opfer für die Duldung von Oral-, Vaginal- und Analverkehr 100 € zu bezahlen, ist Ausführungshandlung des – hier aktuellen – Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs 3 StGB und nicht bloß „straflose Vorbereitungshandlung“, auch wenn die Vollendung (durch zumindest begonnenen Versuch der geschlechtlichen Handlung) unterblieb, weil der Täter (hier) die Ablehnung durch das Tatopfer akzeptierte.