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1. Der Unwertgehalt von ideal konkurrierendem Beischlaf mit Unmündigen einerseits und Vergewaltigung andererseits im – hier vorliegenden – Fall besonderer Erniedrigung des Opfers durch die Tat wird jedenfalls erst durch deren Unterstellung auch unter den jeweils entsprechenden Qualifikationstatbestand (§ 206 Abs 3 vierter Fall, § 201 Abs 2 vierter Fall StGB) in seinem vollen Umfang erfasst. Während nämlich die Erfolgsqualifikationen von § 201 Abs 2 erster Fall StGB und § 206 Abs 3 erster Fall StGB (schwere Körperverletzung) jeweils dasselbe Rechtsgut schützen (nämlich die körperliche Unversehrtheit) und ein unterschiedlicher Unwertgehalt der Tat demnach nur in den jeweiligen Grundtatbeständen zum Ausdruck kommt (§ 201 Abs 1 StGB bzw § 206 Abs 1 StGB), wird der Unwertgehalt einer besonders erniedrigenden Vergewaltigung durch die Unmündigkeit oder die (im Fall des § 205 StGB) aktuell zustandsbedingt fehlende sexuelle Selbstbestimmung (und insofern erhöhte Schutzbedürftigkeit) des Opfers noch gesteigert.
Dass diese Auslegung der Intention des Gesetzgebers entspricht, bringen auch die Gesetzesmaterialien zum Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013 (BGBl I 2013/116, Rechtsnews 15479) zum Ausdruck, mit dem die Deliktsqualifikation der besonderen Erniedrigung des Opfers (auch) in §§ 205, 206 und 207 StGB eingefügt wurde. Dass diese in § 201 Abs 2 StGB und § 202 Abs 2 StGB bereits seit der Strafgesetznovelle 1989 (BGBl 1989/242) bestehende Qualifikation im Fall echter Idealkonkurrenz mit §§ 205, 206 oder 207 StGB mittelbar zum Tragen kommen könnte, wurde dort nämlich explizit als nicht ausreichend erachtet (vgl EBRV 2319 BlgNR 24. GP 15 f).
2. Für die Zurechnung einer Erfolgsqualifikation (hier: § 206 Abs 3 erster Fall StGB) zu einer Tat genügt grundsätzlich deren Mitursächlichkeit (neben anderen Ursachen).