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1. Als Verletzung an der Ehre (hier iZm § 74 Abs 1 Z 5 StGB – gefährliche Drohung durch Drohung mit einer Verletzung an der Ehre) ist – unter dem Aspekt des angestrebten Schutzes der Willensfreiheit – jede Verminderung des Ansehens und der Achtung einer Person in den Augen der jeweils für sie konkret maßgeblichen Umwelt zu verstehen, weshalb Mitteilungen über (tatsächlich gesetzte) homosexuelle geschlechtliche Handlungen eines minderjährigen Schülers einer landwirtschaftlichen Fachschule an dessen Familie und Freunde dem Ehrverletzungsbegriff des § 74 Abs 1 Z 5 StGB zu unterstellen sind.
2. Die strafbare Handlung nach § 202 Abs 1 StGB (geschlechtliche Nötigung) ist mit dem Einsatz des Nötigungsmittels auf jeden Fall versucht (hier: Nötigungsmittel der gefährlichen Drohung, nämlich Drohung damit, der Familie und den Freunden des Opfers die homosexuellen geschlechtlichen Handlungen mitzuteilen, die der Täter vom Opfer verlangte). Auch wenn – wie gegenständlich – die notwendige kausale Verknüpfung zwischen der Handlung des Täters (dem Einsatz des Nötigungsmittels) und dem eingetretenen Erfolg fehlt, weil sich das Opfer auch ohne die Drohung gleichermaßen verhalten hätte, haftet der Täter – bei Vorliegen aller weiteren Tatbestandserfordernisse – wegen Versuchs.
Für eine Drohung mit einer Verletzung an der Ehre (gefährliche Drohung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB) ist der Ehrbegriff im Tatzeitpunkt maßgeblich, also die (gesamt-)gesellschaftliche Werthaltung, die von den Vorstellungen über die sozialen, personalen und sittlichen Pflichtanforderungen abhängt (hier: generell negativ verstandene Homosexualität im Tatzeitraum 2001 bis 2003). Selbst wenn dies im Urteilszeitpunkt nicht mehr zuträfe, beseitigte das nicht die Strafbarkeit des bereits verwirklichten Sachverhalts, weil aus §§ 1, 61 StGB nicht gleichsam schematisch zugunsten des Angeklagten folgt, dass die eingetretene Änderung im Ehrbegriff als (günstigeres) „Urteilszeitrecht“ gilt. Entscheidend ist vielmehr der – mit Ausnahme der Anhebung der Strafdrohung (mit BGBl I 2004/15) – völlig unberührt belassene Straftatbestand des § 202 Abs 1 StGB, sodass der einmal entstandene Strafanspruch nicht erlischt.