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VfGH: Keine Diversion in Privatanklageverfahren

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG: Art 7

StGG: Art 2

StPO: § 199

Im Hinblick auf die Unterschiede des Privatanklageverfahrens im Vergleich zu Verfahren über Offizialdelikte ist es nicht gleichheitswidrig, dass gem § 199 StPO die Möglichkeit einer Diversion im Privatanklageverfahren ausgeschlossen und die Dispositionsbefugnis über das weitere Betreiben des Strafverfahrens damit beim Privatankläger belassen ist.

VfGH 13. 6. 2019, G 11/2019

Entscheidung

Die angefochtene Wortfolge in § 199 StPO („wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist“) schränkt die Möglichkeit einer Diversion iSd § 198 und §§ 200 bis 209b StPO durch das Gericht auf Offizialdelikte ein und führt damit zu einem generellen Ausschluss der Diversion in Privatanklageverfahren (zumal bei Privatanklageverfahren kein Ermittlungsverfahren stattfindet, in dem die Staatsanwaltschaft eine Diversion anordnen könnte; vgl § 4 Abs 1, § 65 Z 3 und § 71 StPO; vgl auch VfSlg 20.133/2016).

Den Bedenken des Antragstellers betr eine Unsachlichkeit des Ausschlusses diversioneller Erledigungen bei Privatanklageverfahren kann der VfGH nicht folgen:

Im Gegensatz zu Offizialdelikten wird das Privatanklageverfahren einzig auf Betreiben des Privatanklägers (des Opfers) eingeleitet und fortgeführt (vgl § 71 Abs 1 und 6 StPO), wobei der Privatankläger weder zur Strafverfolgung noch zur Objektivität verpflichtet ist (Hinterhofer/Oshidari, aaO, Rz 6.138; Korn/Zöchbauer, WK-StPO [2017] § 71, Rz 21), im Falle eines Freispruchs die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 390 Abs 1 iVm § 381 Abs 1 StPO) und jederzeit durch Verzicht, Verzeihung oder Nichterscheinen die strafrechtliche Verfolgung beenden kann, was zur Einstellung des Strafverfahrens bzw zum Freispruch des Angeklagten führt (§ 71 Abs 6 StPO; Hinterhofer/Oshidari, aaO, Rz 6.142).

Im Hinblick auf diese Unterschiede des Privatanklageverfahrens im Vergleich zu Verfahren über Offizialdelikte ist es nicht gleichheitswidrig, die Möglichkeit einer Diversion im Privatanklageverfahren auszuschließen und die Dispositionsbefugnis über das weitere Betreiben des Strafverfahrens damit beim Privatankläger zu belassen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erk VfGH 14. 3. 2018, G 241/2017, zu verweisen, in dem der VfGH festgehalten hat, dass die Diversion weder im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip noch aufgrund eines sonstigen verfassungsrechtlichen Gebotes einen „Grundsatz“ im österreichischen Strafrecht bildet.

Soweit der vorliegende Antrag rügt, dass ähnlich gelagerte Straftatbestände einmal dem Kreis der Privatanklagedelikte und einmal dem Kreis der Offizialdelikte zugeordnet wären, haben diese Bedenken jedenfalls nicht ihren Sitz in der angefochtenen Wortfolge. Welche strafbaren Handlungen als Privatanklagedelikte anzusehen sind und damit von diesem Ausschluss diversioneller Erledigungen erfasst werden, bestimmt das materielle Strafrecht (§ 71 Abs 1 StPO).

Die angefochtene Wortfolge in § 199 StPO verstößt daher nicht gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gem Art 2 StGG und Art 7 B-VG.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27671 vom 25.07.2019