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Einholung eines Obergutachtens?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

StPO: § 127

Weichen die Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder die hieraus gezogenen Schlüsse erheblich voneinander ab und lassen sich die Bedenken nicht durch Befragung beseitigen, ist gem § 127 Abs 3 StPO ein weiterer Sachverständiger beizuziehen. Liegen ein vom Gericht – auch nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens – als mangelhaft beurteiltes Gutachten und ein deshalb eingeholtes – dem ersten widersprechendes – Gutachten eines weiteren Sachverständigen vor, ist ein Antrag auf Einholung eines dritten Gutachtens im Rahmen des § 127 Abs 3 StPO nur dann aussichtsreich, wenn er einen Mangel im Befund oder Gutachten des im Rahmen der Mängelbehebung beigezogenen Sachverständigen (Zweitgutachter) aufzeigt.

OGH 21. 5. 2019, 14 Os 28/19b

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27680 vom 26.07.2019