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Weichen die Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder die hieraus gezogenen Schlüsse erheblich voneinander ab und lassen sich die Bedenken nicht durch Befragung beseitigen, ist gem § 127 Abs 3 StPO ein weiterer Sachverständiger beizuziehen. Liegen ein vom Gericht – auch nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens – als mangelhaft beurteiltes Gutachten und ein deshalb eingeholtes – dem ersten widersprechendes – Gutachten eines weiteren Sachverständigen vor, ist ein Antrag auf Einholung eines dritten Gutachtens im Rahmen des § 127 Abs 3 StPO nur dann aussichtsreich, wenn er einen Mangel im Befund oder Gutachten des im Rahmen der Mängelbehebung beigezogenen Sachverständigen (Zweitgutachter) aufzeigt.