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Arbeits- und Sozialwesen – Auswahl EU-ABl, Juli 2019

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

-VO (EU) 2019/1149 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der VO (EG) 883/2004, (EU) 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344, ABl L 186 vom 11. 7. 2019 S 21.
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Anmerkung: Zweck der Europäischen Arbeitsbehörde ist es, zur Gewährleistung einer fairen unionsweiten Arbeitskräftemobilität beizutragen und die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der EU zu unterstützen. Hierzu erleichtert die Behörde den Zugang zu Informationen über Rechte und Pflichten iVm der unionsweiten Arbeitskräftemobilität sowie zu einschlägigen Diensten; sie erleichtert und stärkt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der unionsweiten Durchsetzung des einschlägigen Unionsrechts (inkl konzertierter und gemeinsamer Kontrollen); sie vermittelt bei länderübergreifenden Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und trägt zur Herbeiführung von Lösungen bei; und sie unterstützt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit. Die Europäische Arbeitsbehörde soll ihre Tätigkeit bis zum 1. 8. 2021 aufnehmen.
-IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN GEFASSTER BESCHLUSS (EU) 2019/1199 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN über die Festlegung des Sitzes der Europäischen Arbeitsbehörde, ABl L 189 vom 15. 7. 2019 S 68.
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Anmerkung: Die Europäische Arbeitsbehörde hat ihren Sitz in Bratislava.
-RL (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl L 186 vom 11. 7. 2019 S 105.
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Anmerkung: Gemäß der RL 91/533/EWG (“NachweisRL“) haben die meisten Arbeitnehmer in der EU Anspruch darauf, schriftliche Informationen über ihre Arbeitsbedingungen zu erhalten. Die RL 91/533/EWG gilt jedoch nicht für alle Arbeitnehmer und va im Hinblick auf neue Arbeitsformen, die seit 1991 aufgrund von Arbeitsmarktentwicklungen entstanden sind, gibt es einige Schutzlücken. Durch die neue RL sollen daher auf Unionsebene Mindestanforderungen für die Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses und für die Arbeitsbedingungen festgelegt werden, die für alle Arbeitnehmer gelten und ihnen ein angemessenes Maß an Transparenz und Vorhersehbarkeit ihrer Arbeitsbedingungen garantieren sollen, wobei gleichzeitig ein angemessenes Maß an Flexibilität atypischer Arbeitsverhältnisse beizubehalten ist, damit die Vorteile für Arbeitnehmer und für Arbeitgeber gewahrt werden.
Die Mitgliedstaaten müssen den Erfordernissen dieser RL bis spätestens 1. 8. 2022 nachkommen; mit diesem Zeitpunkt wird die RL 91/533/EWG aufgehoben.
-RL (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der RL 2010/18/EU, ABl L 188 vom 12. 7. 2019 S 79.
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Anmerkung: Die RL regelt individuelle Rechte der Arbeitnehmer in Bezug auf Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub und Urlaub für pflegende Angehörige sowie in Bezug auf flexible Arbeitsregelungen für Arbeitnehmer, die Eltern oder pflegende Angehörige sind. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der RL bis zum 2. 8. 2022 erlassen; mit diesem Zeitpunkt wird die RL 2010/18/EU („ElternurlaubsRL – neu“) aufgehoben.
-BESCHLUSS (EU) 2019/1181 DES RATES zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, ABl L 185 vom 11. 7. 2019 S 44.
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Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27718 vom 02.08.2019