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Unwahre Tatsachenbehauptungen – Gefährdung des Fortkommens

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1330

§ 1330 Abs 2 ABGB ist erfüllt, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste.

Das „Fortkommen“ betrifft die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung. Die Auffassung, dass sehr reiche Personen nicht den Schutz des § 1330 Abs 2 ABGB genießen, weil deren „Fortkommen“ nicht mehr beeinträchtigt werden könne, entspricht nicht dem Gesetz.

OGH 27. 6. 2019, 6 Ob 88/19p

Entscheidung

Ein Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung besteht nur bei Verstößen gegen § 1330 Abs 2 ABGB, nicht aber gegen dessen Abs 1 (RS0085170).

§ 1330 Abs 2 ABGB ist erfüllt, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die Äußerungen einen konkreten Schaden erlitten hat. Ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen (RS0032410, RS0032294). Während eine Kreditgefährdung dann vorliegt, wenn die Zahlungsfähigkeit in Frage gestellt wird, betrifft der „Erwerb“ die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Betroffenen, das „Fortkommen“ hingegen seine zukünftige wirtschaftliche Entwicklung. Darunter ist die Möglichkeit zu verstehen, eine bestimmte Position zu erreichen bzw eine Aufstiegschance wahrzunehmen oder zu verbessern. Der Begriff des „Fortkommens“ darf nicht zu eng verstanden werden (RS0120862). Der Betroffene muss aber zumindest eine abstrakte Gefährdung seines Fortkommens dartun (6 Ob 53/09a).

Unter § 1330 Abs 2 ABGB fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Tatsachenbehauptungen, die überhaupt keinen Bezug zur wirtschaftlichen Wertschätzung des Betroffenen aufweisen, wird zwar die Schädigungseignung iSd § 1330 ABGB abzusprechen sein; zur Schädigung geeignet sind aber auch solche Behauptungen, die sich nicht unmittelbar mit der Wirtschaftslage des Betroffenen befassen. Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht für den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB hin (RS0031697). In diesem Sinne wurde etwa unter § 1330 Abs 2 ABGB subsumiert: das wirtschaftliche Fortkommen eines Weltpriesters (6 Ob 611/87), einer evangelischen Pfarrerin (implizit in 6 Ob 244/98w bejaht, RdW 1999, 347), einer politischen Partei (4 Ob 598/87) oder eines Politikers (4 Ob 82/92).

Nach den Feststellungen ist der Kl Generalbevollmächtigter des größten Baukonzerns in Mittel- und Osteuropa, Mitglied zweier Stiftungsvorstände, Förderer einer Vielzahl gemeinnütziger Einrichtungen, sogenannter „Retter“ einer der größten Sammlungen zeitgenössischer Kunst Europas und als Förderer liberaler politischer Parteien in Österreich bekannt. Vor diesem Hintergrund kann dem inkriminierten Blogbeitrag die abstrakte Eignung zur Gefährdung des Fortkommens des Kl nicht abgesprochen werden, wird in diesem dem Kl doch ein Vorgehen gegen die freie Meinungsäußerung und damit ein Verhalten unterstellt, das liberale Grundwerte beeinträchtigt. Eine derartige Maßnahme könnte die Glaubwürdigkeit des Kl beeinträchtigen und mittelbar sein Fortkommen gefährden. Gerade bei öffentlich exponierten Personen wie dem Kl kann auch dem Ansehen in der Öffentlichkeit (gewissermaßen sein „good will“) ein Einfluss auf die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung dieser Person nicht abgesprochen werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27736 vom 05.08.2019