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Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann nach § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Die Anwendung des § 20 VStG setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe – und zwar nicht der Zahl nach, sondern – dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Bei einer Übertretung wie der gegenständlichen, die nach Anhang III der RL 2006/22/EG [über Mindestbedingungen für die Durchführung der VO (EWG) 3820/85 und der VO (EWG) 3821/85 über über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr] (KontrollRL) einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, kann dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden.
OGH 27. 6. 2019, Ra 2018/02/0096