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1. Das Vorliegen des Verfolgungshindernisses der unzulässigen Tatprovokation (§ 5 Abs 3 iVm § 133 Abs 5 StPO) ist – auf Grundlage des Urteilssachverhalts oder unter Geltendmachung eines Feststellungsmangels – aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO beachtlich, während die Urteilsfeststellungen selbst mit Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) bekämpfbar und Anträge zum Nachweis einer Tatprovokation aus Z 4 relevant sind.
2. Die Kausalität der Bestimmungs- oder Beitragshandlung für die Ausführung muss vom Vorsatz des (Bestimmungs- oder Beitrags-)Täters umfasst sein.