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Der Umfang der Schadenersatzpflicht des Versicherungsmaklers ist nicht zwangsläufig mit dem Deckungsumfang für den einzelnen Schadensfall laut Versicherungsvertrag begrenzt. Entscheidend sind insoweit die Interessen, die vom Schutzzweck des Vertragsverhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler umfasst sind.
Im vorliegenden Fall hätte die Versicherungsmaklerin die Versicherungsnehmerin darauf hinweisen müssen, dass die Deckungspflicht des Versicherers weiterhin strittig ist und die Kl daher selbstständig Schritte zur Schadensabwehr setzen müsse, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten. Aufgrund des dokumentierten Verhaltens der Kl, insb der schon sehr spät erfolgten Information über die Klagebeantwortungsfrist, hätte die Versicherungsmaklerin nicht annehmen dürfen, dass die Kl selbst ohnehin alle gerichtlichen Schritte zur Schadensabwehr setzt. Im Rahmen der Judikaturgrundsätze hat das BerufungsG hier somit Verletzungen von Hinweispflichten der Bekl bejaht; die Vermeidung der aus diesen Pflichtverletzungen insgesamt resultierenden Schäden war hier somit vom Schutzzweck des Vertragsverhältnisses zwischen Versicherungsnehmerin und Versicherungsmaklerin umfasst.