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1. Für den Fall, dass mehrere Personen das Finanzvergehen begangen haben und daher mehrere Schuldsprüche ergehen, verlangt § 19 Abs 4 FinStrG, dass der Wertersatz allen diesen Personen „anteilsmäßig aufzuerlegen“ ist; damit wird daher auch die anteilsmäßige Minderung des Wertersatzes für den einzelnen Verurteilten zwingend angeordnet. Der Wertersatz ist gem § 19 Abs 3 FinStrG zu bestimmen; wird er iSd § 19 Abs 4 FinStrG mehreren Personen anteilsmäßig auferlegt, darf die Summe der anteilig ausgesprochenen Wertersatzstrafen diesen Gesamtbetrag nicht übersteigen.
2. Ist den Entscheidungsgründen des Urteils die Berechnungsgrundlage für den Wertersatz (§ 19 Abs 3 FinStrG) in tatsächlicher Hinsicht nicht zu entnehmen, leidet das Urteil an Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO.
Entscheidung
Im vorliegenden Fall geht es um Zigarettenschmuggel durch eine Bande. Die Veruteilung bezieht sich auf die Einfuhr von insg 2.503.460 Stück Zigaretten, auf die insg 480.538,03 € an Eingangsabgaben entfielen, wobei nicht alle diese tatverfangenen Zigaretten auch sichergestellt werden konnten. Dem angeklagten Bandenmitglied wurde „hinsichtlich der nicht sichergestellten Zigaretten“ eine Wertersatzstrafe iHv 180.000 € auferlegt.
Nichtig war das Urteil hier allein schon deshalb, weil das Schöffengericht nur die Gesamtzahl der tatverfangenen Zigaretten und deren gemeinen Wert festgestellt hatte (2.503.460 Stück; € 554.890,30), nicht aber den gemeinen Wert der nicht sichergestellten Teilmenge der tatverfangenen Zigaretten.