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Kausalität unrichtiger Prüfberichte für Anlageentscheidung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1295, § 1299

Die Kausalität zwischen der vorgetäuschten tatsächlichen (physischen) Überprüfung des Edelmetallbestands durch den Bekl und dem Anlageentschluss des Anlegers ist dann gegeben, wenn feststeht, dass sich der Anleger erst aufgrund der Prüfberichte des Bekl zur Investition entschloss, er also die Veranlagung ohne diese (und die darin enthaltenen Ausführungen zur Übereinstimmung des Ist- mit dem Soll-Bestand) nicht erworben hätte.

Dass dem Anleger der Inhalt der Prüfberichte allenfalls durch einen Dritten mitgeteilt wurde (zB durch den Vertriebspartner) und nicht feststeht, ob er diese auch selbst erhalten (und gelesen) hat, schließt die Kausalität nicht aus, weil es unerheblich ist, ob ein Anleger ein Schreiben selbst gelesen hat oder ob die darin enthaltenen Informationen vom jeweiligen Berater an den Anleger weitergegeben wurden.

Der Nachweis der Kausalität zwischen den unrichtigen Prüfberichten des Bekl und seinem Anlageentschluss ist dem kl Anleger jedoch nicht gelungen, wenn – wie hier – im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch kein Prüfbericht vorlag und der Anleger nach Vertragsabschluss in die danach erstellten Prüfberichte keine Einsicht nahm, sondern im Vertrauen, die Goldbestände seien vorhanden, nur seine Depotauszüge kontrollierte.

OGH 25. 6. 2019, 9 Ob 33/19x

Ausgangsfall

Nach den Feststellungen hat der Kl mit der G***** AG über Vermittlung seines Versicherungsmaklers und Vermögensberaters am 11. 11. 2011 ein Anbot über einen „r*****plan“ unterzeichnet (mit einer Vertragslaufzeit von sechs Jahren beginnend ab 1. 12. 2011 und einem monatlichen Betrag von 100 €), mit dem Gold angekauft werden sollte. Im vorangegangenen Beratungsgespräch hatte der Berater dem Kl den Prospekt gezeigt und war mit ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des „r*****plans“ durchgegangen. Dabei hatte er dem Kl auch erläutert, dass von einer unabhängigen Stelle überprüft und gewährleistet werden wird, dass die Edelmetallbestände tatsächlich vorhanden seien. Diese Informationen und der Umstand, dass es sich bei dem Anbieter um ein seriöses schweizerisches Unternehmen mit Bezug zu Österreich handelte, waren Grundlage für die Anlageentscheidung des Kl.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kl lag noch kein Prüfbericht des Bekl vor. Der erste Prüfbericht des Bekl für das Geschäftsjahr 2012 wurde erst am 14. 6. 2013 ausgestellt. Für die darauffolgenden beiden Jahre erstellte der Bekl zwar weitere Prüfberichte. Der Kl nahm nach Vertragsabschluss aber keine Einsicht in die Prüfberichte des Bekl, sondern kontrollierte – im Vertrauen, die Goldbestände seien vorhanden – nur seine Depotauszüge.

Damit ist dem Kl der ihm obliegende Nachweis der Kausalität (RS0108626 [T4]) zwischen den unrichtigen Prüfberichten des Bekl und seinem Anlageentschluss nicht gelungen.

Im konkreten Fall stellen sich auch nicht die vom Kl in seiner Revision relevierten Rechtsfragen, inwieweit sich ein geschädigter Anleger auf die Richtigkeit der Aussagen des Vermittlers hinsichtlich eines Anlageprodukts verlassen dürfe und welche Pflichten den Anleger im Laufe des Veranlagungszeitraums träfen. Der Kl zieht nicht seinen Berater zur Schadenersatzhaftung heran, sondern (deliktisch) einen Dritten, mit dem er in keinem Vertragsverhältnis stand und der auch sonst weder an der Prospekterstellung noch an den AGB der G***** AG mitgewirkt hat. Der Kl konnte insg kein Verhalten des Bekl aufzeigen, das seine Anlageentscheidung bzw das Festhalten am ursprünglichen Anlageentschluss zumindest mitbeeinflusst hat.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27834 vom 23.08.2019