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JGG: § 34
Beziehen sich eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen auf die Beteiligung an derselben Straftat, sind die Hauptverfahren von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen (§ 34 Abs 1 JGG). Wenn aber beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben Straftat betreffen, kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden (§ 34 Abs 2 Z 1 JGG).
§ 34 Abs 2 Z 1 JGG wurde aus § 35 JGG 1961 übernommen (vgl EBRV 486 BlgNR 17. GP, 36) und sieht eine Ausnahme vom Grundsatz gemeinsamer Verfahrensführung vor, die (fakultativ) eine Verfahrensausscheidung ermöglicht. Bei einer solchen sind prozessökonomische Aspekte, wie die Anzahl der angeklagten Straftaten (das Verhältnis zwischen gemeinsam und nicht gemeinsam ausgeführten Taten), das Gewicht der einzelnen Anklagepunkte und der mit diesen jeweils verbundene Beweisführungsaufwand zu berücksichtigen. Der Gesetzeswortlaut ist – angesichts des ersichtlich verfolgten prozessökonomischen Zwecks – dahin zu verstehen, dass die Ausnahme dann greift, wenn beide Strafsachen insgesamt (also nicht jede für sich) nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben Straftat betreffen.
OGH 15. 7. 2019, 14 Ns 40/19x