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Gemäß § 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG (idF BGBl I 2003/134 bzw nach derzeit aktueller Rechtslage: § 10 Abs 2 Z 3 lit a UStG) ermäßigt sich der Umsatzsteuersatz auf 10 % für die „Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme“. Eine „Vermietung von Grundstücken“ besteht darin, dass der Vermieter eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung des Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache in Besitz zu nehmen und andere von ihr auszuschließen (vgl EuGH 8. 5. 2003, C-269/00, Seeling, ÖStZB 2004/43, RN 49)
Bei einer Nutzung von Unternehmensgebäuden zu privaten Wohnzwecken (Verwendungseigenverbrauch) kann dieser ermäßigte Steuersatz daher nicht zur Anwendung gelangen. Es fehlt nämlich nicht nur an der Zahlung eines Mietzinses, sondern auch an einer wirklichen Vereinbarung über die Dauer des Nutzungsrechts und über das Recht, die Wohnung in Besitz zu nehmen und andere von ihr auszuschließen.
VwGH 28. 5. 2019, Ra 2018/15/0058