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Verkehrssicherungspflichten am Kundenparkplatz des Einkaufszentrums

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: § 1295 Abs 1

Den Inhaber eines Geschäftslokals in einem Einkaufszentrum treffen für den gesamten Bereich des Kundenparkplatzes vor- und nachvertragliche Verkehrssicherungspflichten gegenüber Kunden. Dass dieser Parkplatz auch den anderen Geschäftsinhabern des Einkaufszentrums dient und sich dessen Betreiber in den Mietverträgen mit den Geschäftsinhabern zur Verkehrssicherung verpflichtet hat, kann daran nichts ändern. Der Betreiber des Einkaufszentrums und aufgrund einer Gehilfenkette auch das von ihm mit der Betreuung des Parkplatzes beauftragte Unternehmen werden diesbezüglich als Erfüllungsgehilfen der Geschäftsinhaber iSd § 1313a ABGB tätig.

Die nachvertraglichen Verkehrssicherungspflichten des Geschäftsinhabers bestehen, solange sich der Kunde oder seine Güter in seiner Einflusssphäre befinden bzw noch ein ausreichender Zusammenhang mit der vertraglichen Hauptleistung besteht. Die Grenze ist aufgrund der Verkehrsübung und einer Interessenabwägung zu ziehen. Im Fall eines Einkaufszentrums erscheint eine strikte Trennung in einzelne Einkaufsvorgänge nicht gerechtfertigt, weil sich die Attraktivität für Kunden und Geschäftsinhaber gerade aus der Kombination von Einkaufsmöglichkeiten in verschiedenen Geschäften ergibt.

Nachdem der Kunde die im Supermarkt des Einkaufszentrums gekauften Waren in seinem auf den Zentrumsparkplatz abgestellten Auto verstaut hatte, ging er auf dem Parkplatz zum Zentrum zurück, um seine Gattin bei Einkäufen in anderen Geschäften zu begleiten. Dabei stürzte er wegen Glatteis. Dieser Unfall fällt noch in die nachvertragliche Verkehrssicherungspflicht des Supermarktbetreibers.

OGH 28. 5. 2019, 4 Ob 13/19v

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27889 vom 03.09.2019