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Nicht als Ermittlungen gelten aufgrund des letzten Satzes des § 91 Abs 2 StPO die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt. Fällt eine Tätigkeit der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft unter diese Bestimmung, löst diese Tätigkeit somit kein Ermittlungsverfahren nach der StPO aus. Durch diese Regelung soll – wie die Gesetzesmaterialien betonen – die Führung eines Ermittlungsverfahrens bei leicht durchführbarem Ausschluss eines Anfangsverdachts vermieden werden. Oftmals könne schon durch das Recherchieren in jedermann zugänglichen oder „behördeninternen“ Informationsquellen geklärt werden, dass Behauptungen in Anzeigen unzutreffend sind und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Um zu vermeiden, dass solche Tätigkeiten als Ermittlungen gesehen werden, die eine förmliche Einstellung erfordern, wurde zur Klarstellung § 91 Abs 2 letzter Satz StPO eingeführt (ErläutRV 181 BlgNR 25. GP 3).
Mit Blick auf die Zielsetzung des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO, bei leicht ausschließbarem Anfangsverdacht kein Strafverfahren einzuleiten, sind jedenfalls jene Informationsquellen als behördeninterne iS dieser Bestimmung anzusehen, welche die Behörde (hier: die Staatsanwaltschaft) durch bloße Einsichtnahme ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf. Darunter fällt auch die gesamte Verfahrensautomation Justiz, auf welche die Staatsanwaltschaften direkten Zugriff haben.
Entscheidung
Eine Anzeige, die bloß unsubstanziierte Vorwürfe und keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anfangsverdachts iSd § 1 Abs 3 StPO enthält, ist von der Staatsanwaltschaft ohne weiteres Verfahren sofort zurückzulegen (§ 35c StAG). Erhebungen iSd § 91 Abs 2 letzter Satz StPO zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, setzen nämlich auch einen gewissen Grundverdacht voraus, dass eine strafbare Handlung begangen worden sein könnte (Fuchs in Lewisch/Nordmeyer [Hrsg], Liber Amicorum Eckart Ratz, 34 f).