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Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch Alleingesellschafter-Geschäftsführer – KommSt

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma / Bearbeiter: Martin Metlicka

KommStG: § 1, § 2 und § 5 Abs 1 lit a

Werden dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Personenkraftwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, so liegen diesbezüglich sonstige Vergütungen iSd § 22 Z 2 EStG vor, die in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Keine (kommunalsteuerpflichtigen) sonstigen Vergütungen iSd § 22 Z 2 EStG liegen hingegen vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer zum Kostenersatz bezüglich der Privatnutzung des KfZ gegenüber der Kapitalgesellschaft vereinbarungsgemäß verpflichtet ist.

Belastet die GmbH die Forderung für die Privatnutzung erst am Ende des Jahres dem negativen Verrechnungskonto des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, so führt dies zu keinem Vorteil aus dem Rechtsverhältnis und somit zu keiner diesbezüglichen Kommunalsteuerpflicht, außer die Gesamtumstände erheben Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung über die Kostentragung und der Verbuchung als Forderung.

VwGH 24. 10. 2019, Ra 2018/15/0099

Sachverhalt

Dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer der mitbeteiligten GmbH wurden im Streitjahr 2015 zwei Personenkraftwagen zur betrieblichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Daraus sind der mitbeteiligten Partei Gesamtkosten in Höhe von € 30.377,31 erwachsen, wobei die privaten Nutzungsanteile laut Fahrtenbüchern bei einem Fahrzeug 7,37 % und beim anderen 2,43 % betragen haben. Mit Stichtag 31. 12. 2015 verbuchte die mitbeteiligte Partei für die Privatnutzung der Fahrzeuge einen Betrag von insgesamt € 1.518,86 - aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen Fahrzeug – auf dem Verrechnungskonto des Alleingesellschafters. Das Verrechnungskonto wies zu diesem Stichtag eine Forderung der mitbeteiligten Partei gegenüber ihrem Alleingesellschafter auf, welche im Jahr 2015 mit 2 % verzinst wurde. Von der mitbeteiligten Partei wurden weder die Kosten der betrieblichen Nutzung noch jene der privaten Nutzung in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einbezogen. Im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung setzte die Abgabenbehörde erster Instanz die Kommunalsteuer für das Jahr 2015 fest, wobei sie die der mitbeteiligten Partei entstandenen Gesamtkosten der Fahrzeuge in Höhe von € 30.377,31 der Kommunalsteuer unterzog. Nachdem der Stadtsenat der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben hatte, legte die mitbeteiligte Partei gegen die Berufungsentscheidung Beschwerde ein.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde teilweise statt. Es führte aus, der VwGH habe mit Erkenntnis vom 19. 4. 2018, Ro 2018/15/0003, ARD 6603/12/2018, über eine mit dem vorliegenden Fall im Wesentlichen vergleichbare Sachverhaltskonstellation abgesprochen und einer Amtsrevision nicht Folge gegeben. Der VwGH habe die Aufwendungen für das einem (wesentlich beteiligten) Geschäftsführer überlassene Kraftfahrzeug als Betriebsausgaben der Gesellschaft beurteilt, welche nicht in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage des Gesellschafter-Geschäftsführers einzubeziehen seien. Davon ausgehend stelle lediglich die Überlassung der beiden Fahrzeuge für private Fahrten einen geldwerten Vorteil dar, der als Betriebseinnahme des Gesellschafters zu erfassen sei. Angesichts der festgestellten Anteile der privaten Nutzung schätze das Verwaltungsgericht den geldwerten Vorteil mit insgesamt € 1.299,39. Die mitbeteiligte Partei habe für die Privatnutzung der Fahrzeuge einen Gesamtbetrag von € 1.518,80 als Forderung der Gesellschaft verbucht. Es habe sich dabei um eine „jederzeit behebbare Gutbuchung“ gehandelt, zumal der Alleingesellschafter zahlungsfähig gewesen sei. Es sei daher insoweit von einem Zufluss auszugehen. Die Gutbuchung auf dem Verrechnungskonto per 31. 12. 2015 sei jedoch in Form von zwei Einzelbuchungen erfolgt („pa 5 % mazda 2015“ und „pa 5 % renault 2015“) und nicht als Gesamtbuchung, wobei die gutgebuchten Beträge auch nicht den laut Fahrtenbuch ermittelten Prozentsätzen der Privatnutzung an den Gesamtkosten entsprechen würden. Aufgrund der ausdrücklichen Widmung der Beträge für die einzelnen Fahrzeuge komme eine Heranziehung einer Buchung, welche ausdrücklich dem einen Fahrzeug gewidmet sei, für das jeweils andere Fahrzeug nicht in Betracht. Der für den Mazda gebuchte Betrag übersteige den vom Verwaltungsgericht geschätzten privaten Anteil für dieses Fahrzeug, sodass es insoweit zu keiner Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer komme. Allerdings sei dem Alleingesellschafter durch die Überlassung des Renaults zur privaten Nutzung nach Berechnung des Verwaltungsgerichts ein Vorteil entstanden, der die für dieses Fahrzeug verbuchte Forderung um € 358,36 übersteige. Die sich daraus ergebende Kommunalsteuernachforderung betrage € 10,75. Eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gem § 15a Abs 2 KommStG idF des Abgabenänderungsgesetzes 2016, BGBl I 2016/117, erhobene Revision des BMF. Der VwGH hob das angefochtene Erkenntnis des LVwG nun wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

Entscheidung

Gesetzestext

Gemäß § 1 KommStG unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Dienstnehmer sind nach § 2 KommStG ua Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG. Die zuletzt genannten Personen sind nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft) Beteiligte hinsichtlich ihrer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG) aufweisenden Beschäftigung. Die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer wird in § 5 Abs 1 KommStG wie folgt geregelt: „Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind a) (...) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (...)“

Kein Vorteil im Falle eines Kostenbeitrags

Besteht für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, liegen sonstige Vergütungen iSd § 22 Z 2 EStG vor, die in die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des BMF über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, BGBl II 2018/70, ab dem Kalenderjahr 2018 war der Wert dieser Sachleistungen nach den allgemeinen Grundsätzen zu schätzen (vgl zB VwGH 22. 12. 2005, 2003/15/0063, ARD 5673/15/2006). Kein Vorteil iSd § 22 Z 2 EStG liegt hingegen vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer verpflichtet ist, der Kapitalgesellschaft (zumindest) die sich aus der Privatnutzung des Kraftfahrzeuges resultierenden Kosten zu ersetzen. Liegt eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter vor, ist ein Vorteil aus dem Rechtsverhältnis auch dann zu verneinen, wenn die entsprechenden Kosten erst am Jahresende ermittelt und dem Verrechnungskonto des Gesellschafters angelastet werden. Eine andere Beurteilung könnte allenfalls dann geboten sein, wenn nach den Gesamtumständen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der diesbezüglichen Vereinbarung und der Verbuchung als Forderung bestünden.

Fehlende Feststellungen zur Kostentragungsvereinbarung

Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht zur gegenständlich somit entscheidenden Frage, ob im Streitzeitraum eine entsprechende Vereinbarung über die Kostentragung durch den Alleingesellschafter- Geschäftsführer bestanden hat, keine Feststellungen getroffen. Das Verwaltungsgericht hat alleine aufgrund der Jahresabschlussbuchungen das Vorliegen laufender monatlicher Vergütungen in Form der möglichen Privatnutzung der beiden Fahrzeuge (weitgehend) verneint und damit die Rechtslage verkannt. Nach stRsp des VwGH sind an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern, zumal im Falle eines die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, ebenso strenge Maßstäbe anzulegen wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung. Nach der Aktenlage blieb die mitbeteiligte Partei im Revisionsfall eine Antwort auf die Frage des Verwaltungsgerichts, „welche konkrete Vereinbarung (betreffend Kostentragung, Ausmaß der Nutzung, etc) bestand zwischen der (GmbH) und dem Geschäftsführer betreffend die Zur-Verfügung-Stellung bzw Nutzung de(r) verfahrensgegenständlichen PKWs?“ schuldig. Die mitbeteiligte Partei verwies in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 11. 4. 2018 zu diesem Punkt lediglich auf das Fehlen eines Geschäftsführervertrages bzw einer schriftlichen Vereinbarung betreffend die Nutzung der Fahrzeuge. Der Privatanteil sei bei der Bilanzerstellung 2015 für sämtliche KFZ-Kosten mit 5 % pauschal angesetzt worden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts standen die nach den Fahrtenbüchern tatsächlich zurückgelegten privaten Fahrten nicht mit der am Jahresende erfolgten pauschalen Kostenbelastung in Einklang. Das Vorliegen klarer Vereinbarungen ist bei dieser Sachlage nicht ohne Weiteres zu erkennen.

Conclusio:

Um die Qualifizierung der Privatnutzung des KfZ als geldwerten Vorteil – und somit das Auslösen von Kommunalssteuerpflicht - zu verhindern empfiehlt es sich eine klare (schriftliche) Vereinbarung zwischen Gesellschaft und wesentlich beteiligtem Gesellschafter-Geschäftsführer zu treffen. Die Verbuchung der Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Verrechnungskontos des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers (spätestens am Ende des Jahres) sollte in weitere Folge dann aber auch der Vereinbarung entsprechen. (Martin Metlicka)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28378 vom 06.12.2019