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Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die aus kartellrechtlicher Sicht eine wirtschaftliche Einheit bilden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 1 KartG und des Art 101 AEUV. Zu Fragen der Anwendbarkeit des kartellrechtlichen Konzernprivilegs hat die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) kürzlich ihre Rechtsauffassung als „Standpunkt“ auf ihrer Homepage www.bwb.gv.at veröffentlicht.
Die BWB weist dazu explizit darauf hin, dass sie in diesem Standpunkt lediglich ihre Rechtsauffassung darstellt und der Standpunkt daher keine Bindungswirkung gegenüber österreichischen und europäischen Behörden und Gerichten entfaltet, wie dem Kartellgericht (KG) bzw Kartellobergericht (KOG), dem EuGH, der Europäischen Kommission oder der Amtspartei Bundeskartellanwalt.