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Details zur neuen COVID-19-Kurzarbeit

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

In den letzten Tagen haben die Sozialpartner gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern und dem Arbeitsmarktservice eine neue Form der Kurzarbeit erarbeitet, um Unternehmen in den durch die Coronavirus-Krise wirtschaftlichen schwierigen Zeiten ein weiteres Instrument zur Verfügung zu stellen, Arbeitsplätze zu sichern. Nunmehr wurden auf der Homepage des AMS die neue Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19), das Antragsformular sowie die Pauschalsatztabellen samt Erläuterungen veröffentlicht.

Homepage des AMS, 20. 2. 2020

Eckpunkte

Unter Kurzarbeit versteht man eine vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit unter entsprechender Herabsetzung des Entgelts aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Arbeitgeber, die betroffenen Arbeitnehmern eine Ersatzleistung für den dadurch entstehenden Entgeltausfall gewähren, können beim AMS eine Förderung beantragen. Hier die Eckpunkte der neuen COVID-19-Kurzarbeit:

-Voraussetzung sind vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten in Zusammenhang mit COVID-19 (Corona).
-Die Arbeitszeit der betroffenen Mitarbeiter muss vorübergehend gekürzt werden. Der Arbeitszeitausfall darf im Kurzarbeitszeitraum (max 3 Monate) durchschnittlich nicht unter 10 % und nicht über 90 % der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder, bei Teilzeitbeschäftigten, der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Die Normalarbeitszeit kann aber zeitweise auch Null sein, sie muss nur im gesamten Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich mindestens 10 % betragen (Beispiel: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0 %, 1 Woche 60 %)
-Weiters ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung bzw bei Fehlen eines Betriebsrates von Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern notwendig. Die von den Sozialpartnern erstellte COVID-19-Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit, insbesondere: Geltungsbereich, Dauer, Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes, Festlegung des Arbeitszeit-Ausfalls, ist gleichzeitig Sozialpartnervereinbarung, Betriebs- und Einzelvereinbarung.
-Die gesetzliche Anforderung der Verständigung des AMS sowie die Beratung durch das AMS gemäß § 37b Abs 1 Z 2 AMSG im Vorfeld der Begehrensstellung wird durch die Vorlage einer COVID-19-Sozialpartnervereinbarung erfüllt.
-Arbeitnehmer müssen tunlichst das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Da der Urlaubsverbrauch (bzw Verbrauch von Zeitguthaben) vom Arbeitgeber aber nicht einseitig angeordnet werden kann, sieht die Bundesrichtlinie vor, dass der Arbeitgeber lediglich ein ernstliches Bemühen und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen hat. Kommt es etwa in Verhandlungen mit dem Betriebsrat zu keiner Einigung über den Abbau von Alturlauben (bzw von Zeitguthaben), schadet dies dem Arbeitgeber nicht. Alturlaube und Zeitguthaben können auch während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden.
Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus sind die Arbeitgeber darauf hinzuwesien, dass sie sich ernstlich um den Abbau von drei Wochen des laufenden Urlaubsanspruchs bemühen müssen. Dieser Urlaub kann auch während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden.
-Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit. Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.
-Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um max 3 Monate möglich.
-Der vereinbarte Beschäftigtenstand ist grundsätzlich während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung (Behaltefrist) aufrecht zu erhalten (Ausnamen kann das AMS gewähren).
-Das Kurzarbeitsbegehren ist bei der AMS-Landesgeschäftsstelle zu stellen, die für den Unternehmensstandort zuständig ist. Der Antrag kann auch rückwirkend ab 1. 3. 2020 gestellt werden.

Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe

Der Arbeitgeber hat die Kosten der Arbeitsleistung der kurzarbeitenden Personen zu übernehmen. Die Kurzarbeitsbeihilfe gewährleistet in etwa ein Mindestnettoentgelt gemäß nachfolgender Staffelung:

-bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu € 1.700,- in der Höhe von 90 % des bisherigen Nettoentgeltes;
-bei einem Bruttoentgelt bis zu € 2.685,- in der Höhe von 85 % des bisherigen Nettoentgeltes;
-bei einem Bruttoentgelt bis zu € 5.370,- in der Höhe von 80 % des bisherigen Nettoentgeltes;
-bei Lehrlingen in Höhe von 100 % der bisherigen Nettoentgeltes;
-Für Einkommensanteile über € 5.370,- gebührt keine Beihilfe.

Es ist das Entgelt inkl Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstundenentgelte heranzuziehen. Während der Kurzarbeit hat der Arbeitgeber zusätzlich die Beiträge zur Sozialversicherung bezogen auf die Beitragsgrundlage vor Einführung der Kurzarbeit zu übernehmen.

Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber gemäß den festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden. In den Pauschalsätzen sind die anteiligen Sonderzahlungen im Ausmaß eines Sechstels, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten. Für Einkommensanteile über € 5.370,- gebührt keine Beihilfe.

Dokumente zum Download

Folgende Dokumente stehen auf den Webseiten des Arbeitsmarktservice sowie der Wirtschaftskammer zum Download bereit (Stand: 20. 3. 2020):

-Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19)
-COVID-19-Kurzarbeit Begehren
-COVID-19-Kurzarbeit Pauschalsatztabellen
-COVID-19-Kurzarbeit Pauschalsatz Erläuterungen
-Handlungsanleitung und Erläuterungen der Sozialpartner zur Handhabung der „Corona-Kurzarbeit“ für Arbeitgeber, Betriebsräte, Arbeitnehmer und Sozialpartner
-Sozialpartner-Betriebsvereinbarung
-Sozialpartner-Einzelvereinbarung

Hinweis: Weitere Informationen zur COVID-19-Kurzarbeit und allfällige Updates finden Sie auf unter auf der Sonderseite des AMS.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28803 vom 20.03.2020