News

Ort des Endverbrauchs eines neuen Fahrzeugs im Inland

Bearbeiter: Annika Streicher

UStG: Art 1 Abs 7

Abstract

Das BFG hatte zu klären, ob ein ig Erwerb neuer Fahrzeuge in Österreich verwirklicht ist, wenn eine Person mit Hauptwohnsitz in Deutschland in einem deutschen Autohaus ein neues Fahrzeug kauft und zu ihrem österr Nebenwohnsitz befördert. Maßgeblich ist, in welchem Land die endgültige und dauerhafte Verwendung des Fahrzeugs stattfinden wird.

BFG 16. 4. 2020, RV/5101625/2014

Sachverhalt

Der Bf kaufte im März 2011 einen Pkw in Deutschland (Kilometerstand 19 km), den er kurz darauf nach Österreich verbrachte. Er hatte seinen gemeldeten Hauptwohnsitz in Deutschland und in Österreich einen Nebenwohnsitz. Sowohl der Bf als auch seine Gattin und Tochter waren in Österreich ansässig, sie verbrachten die Wochentage und einige Wochenenden hier, beide Elternteile waren in Österreich berufstätig und die Tochter besuchte eine österr Schule. Nach dem Vorbringen des Bf sei in Österreich dennoch keine USt auf den ig Erwerb neuer Fahrzeuge zu leisten, weil sich sein Hauptwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland befänden.

Entscheidung des BFG

Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Nichtsteuerpflichtigen verwirklicht gem Art 1 Abs 7 UStG einen ig Erwerb, der im Bestimmungsland steuerbar ist. Die Besteuerung von neuen Fahrzeugen (Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge) im Bestimmungsland dient der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen, weil neue Fahrzeuge sonst eher in Ländern mit niedrigem Steuersatz gekauft würden. Durch die leichte Transportierbarkeit von Fahrzeugen wurde eine solche Regelung vom Unionsgesetzgeber als notwendig erachtet. Gem Art 1 Abs 9 UStG gilt ein Landfahrzeug dann als neu, wenn die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder wenn das Fahrzeug noch nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat. Das vom Bf erworbene Fahrzeug erfüllte diese Definition. Der ig Erwerb ist in dem Land steuerbar, in dem der Endverbrauch des Fahrzeugs stattfindet. Lt der EuGH-E in (C-84/09) ist Ort des Endverbrauchs der Mitgliedstaat, in dem die endgültige und dauerhafte Verwendung des Fahrzeugs stattfinden wird. Dies ist anhand einer umfassenden Abwägung aller objektiven tatsächlichen Umstände zu beurteilen. Dazu gehört ua der Ort der gewöhnlichen Verwendung des Fahrzeugs, seine Registrierung, der Wohnort sowie der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Erwerbers. Dieser kann im Fall von mehreren Wohnsitzen nur dort liegen, wo sich die stärksten persönlichen Beziehungen befinden. Das BFG sah Österreich als Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf an. Auch die Nutzung des Autos erfolgte überwiegend in Österreich. Daher war in Österreich USt auf den ig Erwerb des Fahrzeugs zu leisten.

Conclusio

Der Bf ist durch diese E doppelt mit USt belastet, weil er auch in Deutschland beim Autokauf USt bezahlen musste. Der dt Lieferant könnte seine Rechnung berichtigen und dem Bf die USt erstatten. Sollte das nicht möglich sein, könnte der Bf die USt von der deutschen Steuerverwaltung unter Hinweis auf die EuGH-Rsp erstattet bekommen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29087 vom 19.05.2020