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Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung – Einwendungen eines dinglich Berechtigten

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EisbG: § 31e, § 31f

§ 31e EisbG räumt den an der betroffenen Liegenschaft dinglich Berechtigten Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ein. Als solche können sie subjektiv öffentliche Rechte geltend machen, die gem § 31f Z 3 EisbG einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entgegenstehen.

Der dinglich Berechtigte an der betroffenen Liegenschaft kann - vergleichbar den Eigentümern von betroffenen Liegenschaften - erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die er unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit seinem dinglichen Recht untrennbar verbunden und im EisbG als subjektiv öffentliche Rechte ausgebildet sein. Demnach können dinglich Berechtigte im Rahmen der Interessenabwägung gem § 31f Z 3 EisbG einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihnen dadurch erwachsenden Nachteile.

VwGH 13. 3. 2020, Ra 2020/03/0031

Entscheidung

Derartige Einwände haben die mitbeteiligten Parteien im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren erhoben. Das Vorhandensein ihrer dinglichen Berechtigung an der betroffenen Liegenschaft ist jedoch ein gerichtlicher Zivilrechtsstreit zwischen den Parteien anhängig, in dem über diese Frage als Hauptfrage bindend entschieden werden wird. Da es sich bei der Frage der dinglichen Berechtigung an der betroffenen Liegenschaft um eine "Vorfrage" iSd § 38 AVG handelt, war das LVwG zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens berechtigt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29134 vom 28.05.2020