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Fixkostenzuschuss Phase II – Richtlinien ab jetzt abrufbar

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Homepage des BMF 24. 8. 2020

Phase II

Sofern Unternehmen durch die Corona-Krise Umsatzausfälle erleiden, zahlt der Staat bereits seit Anfang Juni 2020 einen Zuschuss für Fixkosten bis zu 90 Millionen Euro pro Unternehmen, der nicht zurückbezahlt werden muss; vgl Näheres zur Phase I LexisNexis Rechtsnews 29181

Um besonders betroffenen Unternehmen zu helfen und mehr Liquidität zu geben, startet im September 2020 nun die zweite Phase des Fixkostenzuschusses. Die entsprechende Richtlinie ist nun finalisiert und auf der BMF-Website veröffentlicht, und zwar unter https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2020/august/fixkostenzuschuss-verlaengerung.html Die Veröffentlichung im BGBl bleibt noch abzuwarten.

Fixkosten breiter gefasst

In der zweiten Phase können Anträge für bis zu maximal sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden.

Die Fixkosten können nun bereits ab 30 % Umsatzrückgang beantragt werden. Das prozentuelle Ausmaß, in dem für die in den Betrachtungszeiträumen angefallenen Fixkosten ein FKZ II gewährt wird, entspricht dem Prozentsatz des gesamten Umsatzausfalls. Bei 100 Prozent Umsatzausfall können die Fixkosten daher auch zu 100 Prozent ersetzt werden.

Zusätzlich zur Phase I können Leasingraten, AfA und endgültig frustrierte Aufwendungen – etwa bereits getätigte Vorleistungen von Reiseveranstaltern für stornierte Reisen - abgerechnet werden.

AfA und Leasingraten können auch rückwirkend für den Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss I angesetzt werden.

Pauschalierungsmöglichkeit

Neu ist auch eine Pauschalierungsmöglichkeit. Demnach können Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung im letztveranlagten Jahr weniger als € 100.000,- Umsatz hatten, pauschal 30 Prozent des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen.

Da der Fixkostenzuschuss der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen iZm der Ausbreitung von COVID-19 dient, darf diese Liquiditätshilfe nicht für die Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden.

Die Richtlinien für den Fixkostenzuschuss gelten vorbehaltlich der noch ausständigen Genehmigung der EU-Kommission.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29583 vom 26.08.2020