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Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss betr Gesellschaftsorgane

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

ARB 2015: Art 7

Nach Art 23 ARB 2015 besteht Versicherungsschutz „im Betriebsbereich“ für den Versicherungsnehmer (hier die kl GmbH) “in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber iSd § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem versicherten Betrieb ... unmittelbar zusammenhängen“. Die Kl wurde von ihrem ehemaligen (Kurzzeit-)Geschäftsführer auf Schadenersatz wegen ungerechtfertigter Entlassung in Anspruch genommen (laufendes Entgelt und Kündigungsentschädigung); das Verfahren ist vor einem Arbeits- und Sozialgericht anhängig und die Kl begehrt dafür Deckungsschutz.

Nach Art 7.2.4. ARB 2015 besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen „in ursächlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen, dessen Anstellungsverhältnis oder als Aufsichtsrat von juristischen Personen“. Aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich nicht, dass es sich dabei um eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers selbst handeln müsste. Vielmehr erkennt auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, dass sich das Wort „als“ auf die Tätigkeit/Stellung einer Person (nicht nur auf den Versicherungsnehmer) bezieht. Es wird ein ursächlicher Zusammenhang mit dieser bestimmten Tätigkeit/Stellung einer Person im Unternehmen gefordert. Streitigkeiten der Kl mit ihrem Geschäftsführer wegen behaupteter ungerechtfertigter Kündigung des Anstellungsverhältnisses sind demnach solche Streitigkeiten, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Geschäftsführers stehen, und daher vom Risikoausschluss umfasst. Daran ändert auch der Baustein „Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen“ nichts, wird doch auf die Risikoausschlüsse nach Art 7 ARB verwiesen.

Diese Auslegung wird auch dadurch unterstützt, dass die Kl (GmbH) als juristische Person, nicht gesetzlicher Verteter anderer juristischer Personen sein kann (vgl § 15 GmbHG).

Die von der Kl erkannte gröbliche Benachteiligung liegt nicht vor. Jedem Versicherungsnehmer muss das Wissen zugemutet werden, dass gewisse Begrenzungsnormen einem Versicherungsvertrag zugrunde liegen, weil es dem Versicherer freisteht, bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz auszunehmen, solange dies – wie hier zu bejahen – für den Versicherungsnehmer (oder Versicherten) klar erkennbar geschieht.

OGH 21. 10. 2020, 7 Ob 166/20t

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30157 vom 23.12.2020