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KV-Handelsangestellte: Überstunden bei Teilzeit mit 4-Tage-Woche

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

KV-Handelsangestellte: Abschnitt 2. Punkt G.1.4.

AZG: § 10

Im Anwendungsbereich des KV-Handelsangestellten liegen bei Teilzeitbeschäftigten Überstunden erst dann vor, wenn das Ausmaß der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten überschritten wird (Abschnitt 2. Punkt G.1.4. des KV-Handelsangestellten). Maßstab für die Überstundenarbeit Teilzeitbeschäftigter ist daher die Normalarbeitszeit von vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern des Betriebs. Bis zum Erreichen dieser Grenze gebührt teilzeitbeschäftigten Handelsangestellten keine Überstundenvergütung.

Wurde mit einer Arbeitnehmerin ein Arbeitsausmaß von 32 Stunden pro Woche und eine Viertagewoche von Montag bis Donnerstag zu je 8 Stunden vereinbart und wurde auch mit vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern im Betrieb keine längere tägliche Normalarbeitszeit vereinbart, stellen somit sämtliche Arbeitszeiten über die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden hinaus Überstunden dar (und nicht bloß Mehrarbeit).

OGH 25. 11. 2020, 9 ObA 31/20d

Entscheidung

Mehrarbeit – Überstunden

Gemäß § 19d Abs 3 AZG liegt Mehrarbeit dann vor, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinaus tätig werden. Das AZG umschreibt somit den Begriff der Mehrarbeit bei Teilzeitarbeit als Überschreiten der vereinbarten Teilzeitarbeit. Nach dem KV-Handelsangestellte liegt Mehrarbeit darüber hinaus auch dann vor, wenn die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche bis zum Ausmaß der gesetzlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden pro Woche) überschritten wird.

Überstundenarbeit liegt hingegen erst dann vor, wenn entweder die Grenzen der zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich aufgrund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt. Aus Abschnitt 2. Punkt G.1.4. des KV-Handelsangestellten ergibt sich, dass im Fall einer Teilzeitbeschäftigung Überstunden erst dann vorliegen, wenn das Ausmaß der für Vollzeitbeschäftigte festgesetzten täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird. Bis zum Erreichen dieser Grenze gebührt keine Überstundenvergütung. Maßstab für die Überstundenarbeit Teilzeitbeschäftigter ist daher die Normalarbeitszeit von vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebs.

Hier: Überstunden

Im konkreten Fall wurde mit der Klägerin eine tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden an vier Tagen die Woche vereinbart. Abschnitt 2. Punkt A.4. des KV-Handelsangestellte sieht bei Teilzeitbeschäftigten die Möglichkeit vor, bei einer Viertagewoche eine längere tägliche Normalarbeitszeit zu vereinbaren. Von dieser Möglichkeit wurde im vorliegenden Fall aber nicht Gebrauch gemacht. Auf die grundsätzliche Zulässigkeit der Vereinbarung einer Normalarbeitszeit bis zu 10 Stunden kommt es daher nicht an.

Dass im Betrieb mit vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern eine Normalarbeitszeit vereinbart wurde, die 8 Stunden täglich überschreitet, wurde von keiner der Parteien behauptet. Die Überschrfeitungen der täglichen Arbeitszeit stellen daher Überstunden, nicht Mehrarbeit dar.

Darauf, ob auch die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wurde, kommt es nicht an.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30242 vom 13.01.2021