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Unfallversicherung: Genesungsgeld; Taggeld bei Invalidität

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

1. Anspruchsvoraussetzung für das Genesungsgeld ist hier, „wenn durch einen Unfall eine stationäre Behandlung in einem Spital innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Unfalls medizinisch notwendig wird“. Dies versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dahin, dass ein Spitalsaufenthalt, der durch den Unfall medizinisch veranlasst wird, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Eintritt des Unfalls tatsächlich stattfindet. Die Bestimmung stellt nicht auf die bloße Absehbarkeit einer stationären Behandlung innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfalltag ab. Dem Kläger steht daher das Genesungsgeld nicht zu, weil er im Zeitraum von zwei Jahren nach dem Unfall nur zwei Tage im Krankenhaus war und Genesungsgeld erst ab einer Aufenthaltsdauer von sechs Tagen zusteht. Der zweite Spitalsaufenthalt liegt außerhalb der 2-Jahres-Frist und ist nicht zu berücksichtigen.

2. Nach der Bedingungslage zahlt der Versicherer Taggeld bei „dauernder oder vorübergehender Invalidität, abgestuft nach dem Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person in ihrem ausgeübten Beruf“. Da die Zahlung von Taggeld das Vorliegen dauernder (oder vorübergehender) Invalidität voraussetzt und deren Eintritt und Geltendmachung besonderen Ausschlussfristen unterliegt, ist Voraussetzung auch für die Leistung von Taggeld daher, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres ab dem Unfall eintritt und unter Vorlage eines ärztlichen Befundes innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht wird. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nicht annehmen, dass gerade für die Versicherungsleistung Taggeld diese Ausschlussfristen nicht gelten sollen und er sich zeitlich unbeschränkt auf eine solche Invalidität berufen kann.

OGH 25. 11. 2020, 7 Ob 187/20f

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30267 vom 19.01.2021