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Generalkollektivvertrag zu Corona-Tests und Maskenpflicht

Bearbeiter: Bettina Sabara

Einigung zwischen Sozialpartnern und Industriellenvereinigung

Die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung haben kürzlich einen Generalkollektivvertrag zum Thema Corona-Tests und Maskenpflicht am Arbeitsplatz abgeschlossen. Die Einigung enthält arbeitsrechtliche und betriebliche Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der staatlichen Strategie für regelmäßige COVID-19-Tests.

Der General-Kollektivvertrag gilt für alle Unternehmen, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt und für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Betrieben. Der Corona-Generalkollektivvertrag regelt die folgenden Punkte:

-Verordnete regelmäßige Tests bestimmter Berufsgruppen sind während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts durchzuführen.
-Ist der Test im Betrieb nicht möglich, ist die Zeit für den Test in öffentlichen Einrichtungen inklusive der An- und Abreise Arbeitszeit.
-Für Arbeitnehmer ohne Testpflicht sind Tests tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, gibt es einmal pro Woche eine Freistellung.
-Der jeweilige Termin ist einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bestimmen.
-Arbeitnehmer dürfen wegen der Inanspruchnahme des Tests sowie aufgrund eines positiven Tests nicht benachteiligt bzw gekündigt werden.
-Arbeitnehmern, die aufgrund von Gesetzen und Verordnungen zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist nach 3 Stunden ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.

Hinweis: Der General-Kollektivvertrag tritt erst am Tag des Inkrafttretens der noch in Ausarbeitung befindlichen Verordnung aufgrund von § 1 Abs 5c Covid-19-Maßnahmengesetz in Kraft und soll zeitlich bis 31. 8. 2021 befristet sein. Das Bundesgesetz mit dem ua der neue § 1 Abs 5c in das COVID-19-Maßnahmengesetz eingefügt wird, wurde bereits vom Nationalrat beschlossen und wird demnächst im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Durch besagte Verordnung kann künftig bestimmt werden, dass

1.Arbeitsorte, bei denen es zu Kundenkontakt kommt,
2.Arbeitsorte, bei denen ein bestimmter Abstand regelmäßig nicht eingehalten werdenkann oder
3.Alten-, Pflege- und Behindertenheime sowie Krankenanstalten und Kuranstalten

von Mitarbeitern bzw Arbeitnehmern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber oder Betreiber dieser Arbeitsorte, Alten-, Pflege- und Behindertenheime oder Krankenanstalten und Kuranstalten ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr vorgewiesen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts für eine allfällige Überprüfung bereitgehalten wird.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30274 vom 19.01.2021