News

VwGH: Der KöSt-Zuschlag gem § 22 Abs 3 KStG ist ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO

Bearbeiter: Christian Knotzer

KStG: § 22 Abs 3, § 24 Abs 1

BAO: §§ 4, 162, 205, 295a

Abstract

Im vorliegenden Erk beschäftigte sich der VwGH mit dem KöSt-Zuschlag gem § 22 Abs 3 KStG. Diesem Zuschlag kommt kein eigener Abgabencharakter zu. Er ist Teil einer nach § 22 KStG zu berechnenden (einheitlichen) Jahreskörperschaftsteuer. Für den Zuschlag entsteht der Abgabenanspruch daher mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Daher sind für diesen Zuschlag auch Anspruchszinsen gem § 205 BAO festzusetzen. Jedoch, so der VwGH, handelt es sich bei dem Zuschlag um ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind daher gem § 205 Abs 6 lit a BAO Nachforderungszinsen, die auf den Zuschlag entfallen, herabzusetzen oder nicht festzusetzen.

VwGH 27. 11. 2020, Ro 2020/15/0019

Sachverhalt

Die körperschaftsteuerpflichtige Rw wurde im Rahmen einer Außenprüfung von der Abgabenbehörde aufgefordert, die Empfänger bestimmter Aufwendungen genau zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam sie nicht nach. Folglich setzte die Abgabenbehörde für die streitgegenständlichen Jahre 2013 bis 2016 jeweils Zuschläge zur Körperschaftsteuer gem § 22 Abs 3 KStG iHv 25 % jener Beträge fest, bei denen die Empfänger nicht bekannt gegeben wurden. Diese Zuschläge standen außer Streit. Zusätzlich schrieb die Abgabenbehörde für die Nachforderungen an Körperschaftsteuer 2013 bis 2016, die jeweils aus diesen Zuschlägen resultierten, auch Anspruchszinsen iSd § 205 BAO vor. Gegen die Festsetzung der Anspruchszinsen richtete sich die Beschwerde. Die Rw war der Ansicht, dass der Abgabenanspruch für die Zuschläge erst bei Nicht-Benennung der Empfänger entstehe. Daher verbleibe kein Raum zur Festsetzung von Anspruchszinsen. Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung wies auch das BFG die Beschwerde als unbegründet ab (siehe Knotzer, ÖStZ Rechtsnews 29493). In der (ordentlichen) Revision bekräftigte die Rw ihre Ansicht, der Abgabenspruch entstehe erst mit Nichtbenennung. Zudem sei § 205 Abs 6 lit a BAO – trotz bereits im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags – unberücksichtigt geblieben.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH hob das Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraums) nach dem Einkommen veranlagt, das die steuerpflichtige Körperschaft in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat (§ 24 Abs 1 KStG). Der Abgabenanspruch entsteht gem § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Die Körperschaftsteuer wird dabei unter Anwendung des Tarifs (4. Teil des KStG) bestimmt. Dabei stellt die gesamte nach den Bestimmungen des § 22 KStG zu berechnende Steuer die (einheitliche) Jahreskörperschaftsteuer für ein bestimmtes Veranlagungsjahr dar. Der KöSt-Zuschlag gem § 22 Abs 3 KStG ist demnach keine eigene Abgabe. Die Verzinsungsregelung des § 205 BAO ist auf die gesamte Jahreskörperschaftsteuer anzuwenden, unabhängig davon, ob sich die Steuer (nur) aus Abs 1 oder auch nach Abs 2 und Abs 3 des § 22 KStG errechnet. In diesem Zusammenhang verweist der VwGH auch auf sein Erk vom 9. 6. 2020, Ra 2020/13/0001 (siehe auch Knotzer, ÖStZ Rechtsnews 30090). In diesem Erk hat der VwGH hinsichtlich der Rechtsfolgen der Aufforderung zur Empfängerbenennung gem § 162 BAO bereits ausgesprochen, dass diese bereits in jenem Jahr eintreten, in dem die fraglichen Aufwendungen angefallen sind. Zwar knüpft § 22 Abs 3 KStG nicht an § 162 BAO an, normiert aber ebenfalls eine Rechtsfolge, falls einem Verlangen der Behörde zur Empfängerbenennung nicht entsprochen wird.

Insoweit widersprechen die Ausführungen des VwGH dem vorinstanzlichen BFG Erk nicht. Zu Unrecht hat sich das BFG jedoch nicht mit dem bereits im Beschwerdeverfahren eingebrachten Antrag gem § 205 Abs 6 lit a BAO auseinandergesetzt. Dieser normiert, dass auf Antrag des Abgabepflichtigen Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen oder nicht festzusetzen sind, als der Differenzbetrag iSd § 205 Abs 1 BAO Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a BAO) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen. Da der KöSt-Zuschlag gem § 22 Abs 3 rückwirkend in jenem Jahr entsteht, in welchem die betreffenden Aufwendungen angefallen sind, handelt es sich um ein solches rückwirkendes Ereignis. Dieses tritt erst mit Verweigerung der Empfängerbenennung ein. Daher hätten die Anspruchszinsen – entsprechend dem Antrag der Rw – herabgesetzt werden müssen.

Conclusio

Das Erk des VwGH ist wenig überraschend. Insbesondere unter Berücksichtigung des erst kürzlich zu § 162 BAO ergangenen Erk vom 9. 6. 2020, Ra 2020/13/0001 sind die Ausführungen folgerichtig: Der Abgabenanspruch entsteht bereits in jenem Jahr, in welchem die fraglichen Aufwendungen angefallen sind. Daher sind auch Anspruchszinsen gem § 205 Abs 1 BAO festzusetzen. Da es sich bei dem KöSt-Zuschlag jedoch um ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO handelt, kann sich der Steuerpflichtige – auf schriftlichen Antrag – der Anspruchsverzinsung entziehen (§ 205 Abs 6 lit a BAO). Die BAO sieht für den Antrag zwar keine Inhaltserfordernisse vor. Nützlicherweise sollten jedoch die für eine positive Erledigung erforderlichen Angaben enthalten sein (siehe Ritz, SWK 2005, 273 (276)).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30473 vom 23.02.2021