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FAQ des BMF zum Zweckzuschussgesetz

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Fragen und Antworten zur steuerlichen Beurteilung von Aufwandsentschädigungen nach dem Zweckzuschussgesetz bei bevölkerungsweiten Testungen oder Impfaktionen

Homepage des BMF am 25. 5. 2021

1. Frage

Ich helfe bei einer Corona-Teststraße und bekomme dafür eine Aufwandsentschädigung. Wie ist das umsatzsteuerlich zu behandeln?

Eng mit den COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen, wie etwa die Durchführung einer COVID-19 Testung, sind gem § 28 Abs 53 Z 3 UStG echt steuerfrei (dh mit Vorsteuerabzug). Diese Steuerbefreiung gilt für Umsätze, die nach dem 31. 12. 2020 und vor dem 1. 1. 2023 ausgeführt werden bzw sich ereignen. Der Unternehmer hat die Möglichkeit, auf diese Steuerbefreiung zu verzichten. Verzichtet ein Unternehmer auf die Steuerbefreiung und liegen die Voraussetzungen für eine unechte Steuerbefreiung vor (zB für Umsätze aus einer Heilbehandlung als Arzt gem § 6 Abs 1 Z 19 UStG), kommt die unechte Steuerbefreiungen zur Anwendung.

2. Frage

Ich helfe bei einer Corona-Impfstraße und bekomme dafür eine Aufwandsentschädigung. Wie ist das einkommensteuerlich zu behandeln?

Aufwandsentschädigungen bei bevölkerungsweiten Testungen oder Impfaktionen, die von den Ländern und Gemeinden bis 30. 6. 2021 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß

-von bis zu € 20,- je Stunde für medizinisch geschultes Personal und
-von bis zu € 10,- je Stunde für sonstige unterstützende Personen

von der Einkommensteuer befreit.

Wenn dieser Stundensatz überschritten wird, ist der die Befreiung übersteigende Teil steuerpflichtig (Freibetrag). Die steuerliche Erfassung erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung (siehe Punkt 6).

3. Frage

Was sind nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen?

Eine nebenberufliche Mitarbeit liegt insb dann vor, wenn die Mitarbeit nicht im Rahmen des regulären Dienstverhältnisses bzw der normalen betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Nicht begünstigt ist somit zB das Entgelt für einen Gemeindebediensteten, der von der Gemeinde während seiner Dienstzeit für administrative Tätigkeiten bei einer Test- oder Impfstraße eingeteilt wird.

Arbeitet zB eine in einem Krankenhaus angestellte Ärztin auf freiwilliger Basis in ihrer Freizeit in einer Test- oder Impfstraße mit, ist die Aufwandsentschädigung bis zu € 20,- je Stunde steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt auch für Pensionisten. Die pensionsrechtliche Regelung, wonach Pensionsbezieher in bestimmten Konstellationen nur geringfügig dazuverdienen dürfen, hat auf die Anwendung der Steuerbefreiung keine Auswirkung.

4. Frage

Gilt die Steuerbefreiung auch, wenn die COVID-19-Testungen und Impfungen nicht direkt von einer Gemeinde durchgeführt werden, sondern die Auszahlung der Aufwandsentschädigung von einem damit beauftragten Unternehmen (zum Beispiel einer Personalgestellungsfirma) oder einer Hilfsorganisation erfolgt?

Wenn die Kosten letztlich vom Land oder der Gemeinde getragen werden, können auch in diesem Fall für nebenberuflich tätige Personen die genannten Stundensätze steuerfrei belassen werden. Bei Personen, die bei dem beauftragten Unternehmen oder der Hilfsorganisation hauptberuflich tätig sind, ist der Steuerfreibetrag nicht anzuwenden.

5. Frage

Welche Einkunftsart liegt vor, wenn ich eine solche steuerpflichtige Aufwandsentschädigung erhalte?

Der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigungen zählt zu den betrieblichen Einkünften. Es erfolgt daher auch kein Lohnsteuerabzug.

Bei Ärzten liegen selbstständige Einkünfte gem § 22 EStG, bei allen anderen Personen gewerbliche Einkünfte gem § 23 EStG vor.

6. Frage

Sind die steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen in der Einkommensteuererklärung aufzunehmen?

Der steuerfreie Teil der Aufwandsentschädigungen ist jedenfalls nicht zu berücksichtigen. Die nach Abzug des steuerfreien Teils verbleibenden Einnahmen sind grundsätzlich im Rahmen von gewerblichen oder selbstständigen Einkünften im Rahmen einer Einkommensteuererklärung (Formular E 1) zu erklären (Der Auftraggeber muss bei einem freien Dienstverhältnis idR eine Mitteilung nach § 109a EStG über diese Leistungen und das Entgelt an das zuständige Finanzamt übermitteln). Zur Einkünfteermittlung siehe Frage 8.

Dies gilt nicht, wenn die Einkünfte unter den Veranlagungsfreibetrag (€ 730,-) fallen oder das gesamte Einkommen den Betrag von € 11.000,- nicht überstiegen hat.

7. Frage

Gilt der im § 1a Z 5 COVID-19-Zweckzuschussgesetz genannte Monatsbetrag von € 1 000,48 (vgl BGBl I 2021/80) auch im Steuerrecht?

Nein, dieser Betrag ist nur im Sozialversicherungsrecht relevant! Er gilt nicht als Entgelt iSd § 49 ASVG und ist daher beitragsfrei.

Von der Einkommensteuer sind Aufwandsentschädigungen im Ausmaß von bis zu € 20,- je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu € 10,- je Stunde für sonstige unterstützende Personen befreit (siehe Frage 2).

8. Frage

Kann ich für die Einkünfte eine Einkommensteuerpauschalierung in Anspruch nehmen?

Dafür kommt die Kleinunternehmerpauschalierung oder die so genannte „Basispauschalierung“ in Betracht.

9. Frage

Wie sind die Aufwandsentschädigungen für die Umsatzgrenze in der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung zu berücksichtigen?

In Bezug auf die Anwendungsvoraussetzung wird auf die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer abgestellt. Umsätze gem § 28 Abs 53 Z 3 UStG (siehe hierzu Frage 1) sind in die Berechnung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer miteinzubeziehen. Daher ist die gesamte Aufwandsentschädigung (inklusive des einkommensteuerfreien Teiles) mit zu berücksichtigen. Nur dann, wenn ein Arzt statt der Steuerbefreiung des § 28 Abs 53 Z 3 die Steuerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 19 UStG in Anspruch nimmt, sind die Zuschüsse im Rahmen der Kleinunternehmergrenze nicht zu berücksichtigen. Demensprechend gilt:

-Bei Ärzten sind die Aufwandsentschädigungen nicht relevant, wenn sie auf die Steuerbefreiung des § 28 Abs 53 Z 3 UStG verzichten.
-In allen anderen Fällen sind die Aufwandsentschädigungen für die Berechnung der Anwendungsgrenze der Kleinunternehmerpauschalierung zu berücksichtigen.

10. Frage

Wie wirken sich die Aufwandsentschädigungen in der Kleinunternehmerpauschalierung aus?

Soweit die Aufwandsentschädigungen steuerpflichtig sind, sind sie als Betriebseinnahmen und als Bemessungsgrundlage für das Pauschale zu berücksichtigen. Die Mitarbeit in Test- oder Impfstraßen zählt zu den Dienstleistungen (Branchenkennzahl 869) und unterliegt somit dem Pauschalsatz von 20 %.

11. Frage

Wie sind die Aufwandsentschädigungen für die Umsatzgrenze in der einkommensteuerlichen Basispauschalierung zu berücksichtigen?

Anwendungsvoraussetzung für die Basispauschalierung ist, dass die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres € 220.000,- nicht überschritten haben. Zu diesen Umsätzen zählt auch die Aufwandsentschädigung nach dem Zweckzuschussgesetz. Daher ist die gesamte Aufwandsentschädigung (inklusive des einkommensteuerfreien Teiles) für diese Grenze zu berücksichtigen.

Als Betriebseinnahme ist nur der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigung zu erfassen und nur dieser Teil ist bei Berechnung des Pauschales von 12 % zu berücksichtigen.

Den Fragenkatalog finden Sie auf der Homepage des BMF unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/faq-zweckzuschussgesetz.html

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 30936 vom 26.05.2021