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RL 85/374/EWG: Art 2
Nach der Vorabentscheidung EuGH 10. 6. 2021, C-65/20 (= Rechtsnews 31028) in diesem Verfahren hält der OGH fest:
Aus Art 2 RL 85/374/EWG (ProdukthaftungsRL) und deren Systematik ergibt sich, dass Dienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich dieser RL fallen. Auch § 4 PHG erfasst seinem Wortlaut nach („Produkt ist jede bewegliche körperliche Sache [...] einschließlich Energie“) keine bloßen Dienstleistungen.
Ein unrichtiger Gesundheitstipp, der in einer gedruckten Zeitung veröffentlicht wird und der den Gebrauch einer anderen körperlichen Sache betrifft (hier: Auflegen von Kren für zwei bis fünf Stunden anstatt richtig zwei bis fünf Minuten), fällt nicht in den Anwendungsbereich der RL 85/374/EWG und in richtlinienkonformer Auslegung auch nicht des PHG. Die unrichtige Empfehlung ist nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit der Zeitung der Bekl zu begründen und die verschuldensunabhängige Haftung des „Herstellers“ (vgl § 3 PHG) auszulösen – ungeachtet dessen, ob es sich bei diesem um einen Zeitungsverleger oder dessen Druckerei oder um den Autor des Artikels handelt (C-65/20 Rn 39). Ein körperliches Exemplar einer Zeitung, in der ein unrichtiger Gesundheitstipp zur Verwendung einer Pflanze erteilt wird, durch dessen Befolgung die Kl als Leserin an der Gesundheit geschädigt wurde, ist somit kein „fehlerhaftes Produkt“ iSd § 4 iVm § 1 Abs 1 und § 5 Abs 1 PHG; die Schadensursache liegt nicht in der Körperlichkeit der hergestellten Sache. Damit hat die Bekl nicht verschuldensunabhängig nach dem PHG für den Körperschaden der Kl einzustehen, die die unrichtige Empfehlung über die Dauer der Krenauflage befolgte.
Entscheidung
Die Revision der Kl war zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, jedoch nicht berechtigt: Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Frage der Haftung der Bekl als Verlegerin/Medieninhaberin nach dem PHG für den unrichtigen Inhalt der gedruckten Zeitung. Eine andere Anspruchsgrundlage macht die Kl in der Revision nicht (mehr) geltend.