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Unfallversicherung: Fehlende Lenkberechtigung – Kausalitätsgegenbeweis

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VersVG: § 6

Als Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten ist, sieht Art 19.1 AUVB vor, dass die versicherte Person als Lenker eines Kfz die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die zum Lenken dieses oder eines typengleichen Kfz erforderlich ist.

Der Kl (mit-)verursachte den gegenständlichen Unfall unter Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften durch Fahren auf nur einem Hinterreifen („Wheelie“) während des Überholvorgangs mit einem Motorrad, für das er eine Lenkerberechtigung für die Klasse A benötigt hätte. Er verfügte jedoch nur über eine Lenkerberechtigung für die Klasse A2 (Verletzung der Obliegenheit nach Art 19.1 AUVB). Die Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Klasse A setzt den Besitz einer Lenkerberechtigung für die Klasse A2 seit zumindest zwei Jahren oder die Vollendung des 24. Lebensjahrs voraus (§ 18a Abs 2 und 3 FSG idF BGBl I 2017/15) – und damit implizit eine erhöhte Eignung und Zuverlässigkeit des Lenkers. Der Kl erfüllte diese Voraussetzungen nicht.

Für den strengen Kausalitätsgegenbeweis genügt nicht der Nachweis, dass ein bestimmter Fahrfehler auch einem anderen Fahrer mit Lenkerberechtigung unterlaufen kann. Darauf, dass der Unfalllenker selbst mit Lenkerberechtigung denselben Fahrfehler begangen hätte, kann es daher gleichfalls nicht ankommen. Zu berücksichtigen ist weiters, dass das Fehlen der vom Gesetz geforderten erhöhten Eignung und Zuverlässigkeit jedenfalls einen Fahrfehler wie den vorliegenden begünstigen kann, womit er seiner Art nach nicht außerhalb jedes Zusammenhangs mit dem erhöhten Risiko des Fehlens der entsprechenden Lenkerberechtigung steht. Der Kl hat damit den Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls hatte. Die Bekl ist daher leistungsfrei.

OGH 15. 9. 2021, 7 Ob 152/21k

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31708 vom 17.11.2021