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Verbandsklage: Fremdwährungskredit – intransparente AGB-Klausel

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

KSchG: § 6, § 28, § 29

Im vorliegenden Verbandsprozess erachtet der OGH folgende AGB-Klausel als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG: „Die Rückführung des Kredites erfolgt in der jeweiligen ausgenützten Währung.“ Diese Vertragsklausel lässt durch ihre Bezugnahme auf die „jeweilige ausgenützte Währung“ den Kreditnehmer über den Inhalt seiner Rückzahlungspflicht im Unklaren, zumal der Begriff des „Ausnützens“ auch im übrigen Vertragstext nicht verständlich erklärt wird.

Nach dem unstrittigen Inhalt der Kreditverträge erklärt sich die Bekl bereit, einem Kreditnehmer „einen in Euro und Fremdwährung einmalig ausnützbaren Kredit“ bis zu einem bestimmten Gegenwert in € in Schweizer Franken zur Verfügung zu stellen. Unproblematisch ist die Ausnützung des Kredits allein in Schweizer Franken, wenn sich der Kreditnehmer dafür entscheidet, den Kreditbetrag in dieser Währung ausgezahlt zu erhalten. In diesem Fall ist die „ausgenützte“ Währung zweifellos der Schweizer Franken.

Den Kreditverträgen liegt jedoch als weitere Variante zugrunde, dass sich der Kreditnehmer, der mit den Kreditmitteln typischerweise €-Verbindlichkeiten begleichen will, den Kredit (in aller Regel) in € auszahlen lässt, was sich schon aus der Bezugnahme auf einen bestimmten „Gegenwert“ in € ergibt. Während der Kreditnehmer, der sich den Kredit in € auszahlen lässt, die von der Bekl stammende Formulierung durchaus in der Weise verstehen kann, dass er diese Währung auch „ausnützt“, soll – nach der Vorstellung der Kreditgeberin – die Fremdwährung zumindest die Verrechnungswährung sein und der Kreditnehmer auch in diesem Fall den Kreditbetrag in ausländischer Währung erhalten – verbunden mit einem (entgeltlichen) „Geldwechselvertrag“ (dh Überlassung von Schweizer Franken, die für den Kunden verkauft werden, und Gutschrift des Verkaufserlöses auf sein €-Konto). Für den Verbraucher ist damit aber nicht transparent und klar, dass er – entsprechend dem Verständnis der Bekl – den Kreditbetrag in Fremdwährung „ausnützt“, obwohl er € erhalten will und auch erhält. Im Fall der „€-Ausnützung“ des Kredits verschleiert die Klausel dem Kreditnehmer das Währungsrisiko, weil er die Bezugnahme auf die Möglichkeit der Ausnützung „in € und Fremdwährung“ auch so verstehen kann, dass ihm alternativ ein gewöhnlicher €-Kredit (mit einer höheren Zinsbelastung) angeboten wird. Dieses Verständnis könnte auch durch den Umstand gefördert werden, dass bei „Ausnützung in €“ erheblich höhere Zinsen zu zahlen sind (gebunden an den EURIBOR), was bei der bloßen Überlassung von Schweizer Franken mit anschließendem Geldwechselgeschäft schwer verständlich ist. Damit ist die Klausel intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und daher unwirksam. Welche allfälligen weiteren Rechtsfolgen dies hat, ist im Verbandsprozess nicht zu prüfen.

OGH 7. 9. 2021, 1 Ob 93/21i

Entscheidung

Keine Leistungsfrist

Die Bekl verwendete die inkriminierte Klausel in Kreditverträgen aus den Jahren 2003 bis 2008. Sie bringt selbst vor, dass sie seit Jahren keine neuen Fremdwährungskredite mehr vergibt, und spricht von einem praktischen Verbot der Vergabe von neuen Fremdwährungskrediten an Verbraucher ab 2010. Sie muss ihre Vertragsformblätter daher nicht ändern. Für sie bedeutet dies daher eine Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung, wofür keine Leistungsfrist einzuräumen ist.

Die Bekl benötigt auch keine Leistungsfrist, um durch Arbeitsanweisungen und dergleichen hausintern sicherzustellen, dass sich weder Mitarbeiter noch IT-Systeme in bestehenden Vertragsverhältnissen auf die Gültigkeit der Klausel berufen. Sie kann und muss ihre für diese Fremdwährungskredite zuständigen Mitarbeiter darüber informieren, dass die in früheren Vertragswerken formulierte Klausel mangels Transparenz nicht rechtswirksam ist. Damit ist der Bekl auch in diesem Punkt keine Leistungsfrist einzuräumen.

Veröffentlichungsbegehren

Da die Bekl nach den Feststellungen ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet anbietet, ist es zweckmäßig, die Entscheidung in einer österreichweit erscheinenden Ausgabe einer Tageszeitung zu veröffentlichen. Die Pflicht zur Veröffentlichung wurde bereits in Punkt 2. des erstinstanzlichen Urteils ausgesprochen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31719 vom 19.11.2021