Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der RdW erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
VerG 2002: § 8
Aufgrund der vorgelegten Statuten steht fest, dass es sich beim „Vereinsschiedsgericht“ um eine Schlichtungseinrichtung nach § 8 Abs 1 VerG 2002 handelt, zumal es sich aus Vereinsmitgliedern zusammensetzt und ein Organ des Vereins ist, das über alle Streitigkeiten entscheidet, die aus den Vereinsverhältnissen entstehen. Auf derartige Schlichtungseinrichtungen sind die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO nicht anwendbar (§ 577 Abs 4 ZPO). Die Entscheidung einer vereinsinternen Schlichtungsstelle ist daher auch kein Schiedsspruch iSd § 615 ZPO und der OGH für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht zuständig.
Entscheidung
Nach dem Verbesserungsauftrag (siehe Zak 2021/578) hat der Kl die Vereinsstatuten vorgelegt und gleichzeitig – für den Fall der Unzuständigkeit des OGH – die Überweisung der Klage an das nicht offenbar unzuständige LG Klagenfurt beantragt (§ 261 Abs 6 ZPO).
Mit seiner Klage strebt der Kl erkennbar an, dass seine Mitgliedschaft beim bekl Verein (mit Sitz in Kärnten) aufrecht bleibt. Damit liegt eine (allgemeine) bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor, für die das LG Klagenfurt nicht offenbar unzuständig ist. Im vorliegenden Überweisungsbeschluss weist der OGH für das fortgesetzte Verfahren darauf hin, dass das zuständige Prozessgericht dem Kl Gelegenheit zu geben haben wird, sein Klagebegehren zu modifizieren, da es derzeit nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel entspricht.