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Werbungskosten – Änderung der VO zum Berufsgruppenpauschale

Bearbeiter: Birgit Bleyer

EStG 1988: § 17 Abs 6

Verordnung des BMF, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten geändert wird

BGBl II 2021/500, ausgegeben am 30. 11. 2021

Homeoffice-Pauschale des Arbeitgebers kürzt nicht Berufsgruppenpauschale

Kostenersätze gem § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge.

Ausgenommen davon sind jedoch ab 2021 Kostenersätze nach § 26 Z 9 EStG (Homeoffice-Pauschale). (§ 4 Abs 1 und § 6 Abs 6 der VO)

Zusätzliche Werbungskosten zum Berufsgruppenpauschale

Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden. Davon ausgenommen sind ab 2021 jedoch jene Werbungskosten, die ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale iHv € 132,- abgesetzt werden können.

Daher können neben dem Berufsgruppenpauschale ab 2021 zusätzlich folgende Werbungskosten geltend gemacht werden:

-Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen und Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen (mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen) (§ 16 Abs 1 Z 3 EStG)
-Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung usw (§ 16 Abs 1 Z 4 EStG)
-Wohnbauförderungsbeiträge (§ 16 Abs 1 Z 5 EStG)
-Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (§ 16 Abs 1 Z 7a EStG)
-Differenzwerbungskosten iHv max € 300,-, wenn das vom Arbeitgeber gezahlte tägliche Homeoffice-Pauschale unter € 3,- pro Tag liegt (§ 16 Abs 1 Z 7a EStG)
-Pendlerpauschale (§ 16 Abs 1 Z 6 EStG)
-dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (§ 16 Abs 1 Z 6 lit i letzter Satz EStG)
-Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen (§ 16 Abs 2 EStG)

(§ 5 und § 6 Abs 6 der VO)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31762 vom 01.12.2021