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Klagsausdehnung bei Anlegerschaden-„Sammelklage“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ZPO: § 235

JN: § 55

Die Kl (Unternehmergesellschaft, die zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegründet wurde) erhob (abgetretene) Ansprüche von (rund 300) Anlegern gegen die Bekl. In insgesamt 12 Schriftsätzen dehnte die Kl das Klagebegehren um die Ansprüche zahlreicher weiterer Anleger aus.

Die Möglichkeit einer endgültigen oder erschöpfenden Bereinigung einer Angelegenheit ist nur ein Aspekt der für die Zulässigkeit einer Klagsänderung sprechen kann. Hier stützt die Kl ihr Vorbringen zur Haftung der Bekl auf bestimmte Vorgänge iZm dem Erwerb von Anlageprodukten, die für die Ersatzansprüche sämtlicher Anleger von Bedeutung sind. Schon deshalb bewegt sich die Zulassung der Klagsausdehnungen durch das RekursG jedenfalls innerhalb seines Beurteilungsspielraums.

Die Behauptung, dass die Zulassung der Klagsausdehnungen eine massive Kostenerhöhung zur Folge habe, widerspricht der E 4 Ob 116/05w, RdW 2005, 695: Dort wurde bereits ausgesprochen, dass in einer „Sammelklage“, bei der mehrere Personen ihre Ansprüche einem Verband übertragen, zwar die Zusammenrechnung der Ersatzansprüche den Streitwert des (einzigen) Verfahrens erhöht, dass aber im Hinblick auf die degressive Tarifgestaltung des RATG und des GGG die Rechtsanwaltskosten und die Gerichtsgebühren bei gesonderter Geltendmachung sämtlicher Ansprüche in getrennten Verfahren weit höher liegen würden. Dieser zutreffenden Ansicht setzt die Bekl lediglich einen willkürlich angesetzten Zeitaufwand für eine bloß vermutete Notwendigkeit einer Einvernahme aller Anleger entgegen. Damit wird das Vorliegen der für die Zulassung der Klagsausdehnungen sprechenden Verfahrensökonomie nicht ernstlich entkräftet.

OGH 25. 11. 2021, 3 Ob 149/21i

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32238 vom 18.03.2022