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Beeinflusst der Ukraine-Krieg die Effektivitätsbeurteilung von Bewertungseinheiten zum 31. 12. 2021?

Bearbeiter: Gerhard Margetich / Bearbeiter: Sabine Weintögl

Abstract

Für Abschlüsse mit Stichtag vor oder am 31. 1. 2022 stellt der Ausbruch des Ukraine-Krieges ein wertbegründendes Ereignis dar, das am 24. 2. 2022 eingetreten ist.1 Demnach ist eine Berücksichtigung der Auswirkungen erst in den Abschlüssen mit Stichtag am oder nach dem Eintrittsdatum zulässig. Aufgrund der zukunftsorientierten Betrachtungsweise bei der Effektivitätsbeurteilung von Bewertungseinheiten adressiert der folgende Beitrag die Frage, ob bzw inwieweit die Ereignisse in den Abschlüssen mit Stichtag vor oder am 31. 1. 2022 dennoch bei der prospektiven Effektivitätsbeurteilung bereits berücksichtigt werden müssen.

Einleitung

Die Bildung von Bewertungseinheiten setzt einen prospektiven Effektivitätstest als zukunftsgerichteten Nachweis voraus, um die qualitative Eignung des Derivats als Sicherungsinstruments zu belegen.2 An den der Designation folgenden Abschlussstichtagen ist im Rahmen der Folgebewertung zum einen zu beurteilen, inwieweit die Sicherungsbeziehung im abgelaufenen Geschäftsjahr vollständig oder weitgehend effektiv war (retrospektiver Effektivitätstest) und zum anderen ob diese auch künftig als effektiv erachtet werden kann (prospektiven Effektivitätstest).3

Die sich aus dem Ukraine-Krieg ergebenden weitreichenden wirtschaftlichen und finanziellen Konsequenzen können sich auch auf die Effektivitätsbeurteilung von Bewertungseinheiten auswirken. Für Abschlüsse mit Stichtag vor oder am 31.  1. 2022, die nach dem Beginn des Ukraine-Krieges (24. 2. 20224) aufgestellt werden, stellt sich daher die Frage, ob eine Sicherungsbeziehung weiterhin als effektiv angesehen werden kann. So könnte bspw das Grund- oder Sicherungsgeschäft nunmehr einem (akuten) Ausfallrisiko ausgesetzt sein oder etwaige Zweifel am Eintritt von Zahlungsströmen aufgrund eines Embargos oder eines Produktionsstopps aufgrund Rohstoffknappheit aufkommen. Falls das bilanzierende Unternehmen zum Ergebnis kommt, dass eine Sicherungsbeziehung nicht mehr als effektiv angesehen werden kann, ist diese prospektiv zu beenden.5

Problemstellung

Für Abschlüsse, deren Geschäftsjahr am oder vor dem 31. 1. 2022 endet, stellten der Ukraine-Krieg und seine Auswirkungen nach hA6 ein wertbegründendes Ereignis dar, weswegen – AFRAC 167 folgend – etwaige Auswirkungen (noch) nicht in der Bilanz und GuV darzustellen sind. Zur Absicherung zukünftiger Zahlungsströme durch Derivate findet sich in AFRAC 158 folgende Information:

„Sämtliche während der Wertaufhellungsfrist bekannt gewordenen Informationen über den Eintritt und über die Sicherheit des gegenläufigen Ertrags sind zu berücksichtigen.“

Aus dem Wortlaut dieser Rz könnte abgeleitet werden, dass bei der Effektivitätsbeurteilung von Sicherungsbeziehungen für Abschlüsse mit Stichtag vor oder am 31. 1. 2022 alle im Rahmen der Wertaufhellungsfrist bekannt gewordenen Informationen einzubeziehen sind. Dies würde für einen Abschluss mit zB Stichtag 31. 12. 2021 bedeuten, dass bei der Absicherung zukünftiger Zahlungsströme etwaige am Abschlussstichtag noch als hochwahrscheinlich („highly probable“) erwartete Zahlungsströme, die nunmehr nicht oder nicht in entsprechender Höhe eintreten und daher nicht mehr als ausreichend sicher erwartet werden können, bei der Effektivitätsmessung zu berücksichtigen wären.

Sofern sich hingegen aus der zitierten Aussage von AFRAC 15 keine Ausnahme vom Stichtagsprinzip für Sicherungsbeziehungen ableiten lässt, muss hinsichtlich der Effektivitätsbeurteilung der generellen Ansicht gefolgt werden, dass der Ausbruch und die Folgen des Ukraine-Krieges keine Wertaufhellung über die Verhältnisse im Abschluss zu Stichtagen bis zum 31. 1. 2022 darstellt, sondern es sich beim Ausbruch des Ukraine-Krieges um ein wertbegründendes Ereignis handelt, das erst in Abschlüssen mit Stichtag ab dem 24. 2. 2022 zu berücksichtigen ist. Insofern wäre im zuvor genannten Beispiel das Kriterium des hochwahrscheinlichen („high probability“) Eintretens der Zahlungsströme erst nach dem Abschlussstichtag weggefallen und somit nicht auf den 31. 12. 2021 rückzubeziehen.

Diskussion

Generell sind nach AFRAC 16 Ereignisse, die im Gegensatz zu wertaufhellenden Erkenntnissen erst nach dem Abschlussstichtag eintreten und keinen Aufschluss über die Verhältnisse am Abschlussstichtag geben, sondern ebendiese verändern, bei der Aufstellung des Abschlusses für das vergangene Geschäftsjahr nicht zu berücksichtigen. Mittelgroße oder große Gesellschaften iSd § 221 UGB haben gem § 238 Abs 1 Z 11 UGB Art und finanzielle Auswirkungen wesentlicher Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, die nicht in der Bilanz oder GuV zu berücksichtigen sind, im Anhang zu erläutern.9 Demnach sind im UGB im Rahmen der Bewertung nur Umstände, so wie sie am Stichtag bereits vorlagen, zu berücksichtigen. Eine Ausnahme10 von dieser Regelung findet sich in AFRAC 16 nicht. Inwieweit dies auch auf die Effektivitätsbeurteilung von Sicherungsbeziehungen zutrifft, wird im nächsten Abschnitt überprüft.

Berücksichtigung von wertbegründenden Ereignissen bei der Effektivitätsbeurteilung

Bei der Designation einer Bewertungseinheit ist zunächst festzustellen und zu dokumentieren, ob für die Sicherungsperiode eine wirksame Sicherungsbeziehung zu erwarten ist.11 Da eine kompensatorische Bewertung nur hinsichtlich des effektiven Teils der Sicherungsbeziehung zulässig und eine allfällige Ineffektivität der Bewertungseinheit aufgrund des in § 201 Abs 2 Z 4 lit b UGB normierten Vorsichtsprinzips als Drohverlustrückstellung zu erfassen ist, muss an den folgenden Abschlussstichtagen festgestellt und dokumentiert werden, ob die Sicherungsbeziehung vollständig oder weitgehend effektiv ist.12

Da beim Effektivitätstest eine zukunftsorientierte Perspektive eingenommen werden muss, könnte sich hieraus die Notwendigkeit ergeben, „sämtliche“ künftige Ereignisse zu berücksichtigen. Wenngleich der Wortlaut der Rz 62 nicht ganz eindeutig ist, wird diese Aussage in den Erläuterungen zur Rz 59 ff weiter konkretisiert. So dient die Bildung von Drohverlustrückstellungen für den Verlustüberhang – unabhängig davon ob dieser aus dem Grund- oder Sicherungsgeschäft resultiert – der Verlustantizipation, weswegen a priori eine zukunftsorientierte Verlustermittlung erforderlich ist. Auch aus dieser Formulierung könnte abgeleitet werden, dass alle Indizien für etwaige künftige Verluste zu antizipieren sind. Allerdings schränkt AFRAC diese umfassende Antizipation bereits im folgenden Nebensatz auf die Berücksichtigung wertbeeinflussender Ereignisse bis zum Abschlussstichtag ein. Somit ergibt sich aus der Formulierung der Rz 62 keine Durchbrechung des Stichtagsprinzips.

Vorhersehbarkeit des Risikos am Abschlussstichtag

In den Erläuterungen zur Rz 59 ff von AFRAC 15 findet sich weiters folgende Klarstellung:

Künftige Perioden sollen von vorhersehbaren Risiken und Verlusten freigehalten werden, die am Abschlussstichtag zwar noch nicht realisiert, aber verursacht sind [...].

Da für die Effektivitätsbeurteilung von Bewertungseinheiten das Stichtagsprinzip und somit auch die Wertaufhellungstheorie anzuwenden sind, soll nachfolgend die Frage adressiert werden, inwieweit der Ukraine-Krieg und etwaige damit zusammenhängende Verluste an einem Abschlussstichtag vor oder am 31. 1. 2022 bereits vorhersehbar waren.

Im Gegensatz zum Verlustbegriff, der aus Sicht des Abschlussstichtages vergangenheitsorientiert ist, wird mit Begriff „Risiken“ auf künftige negative Erfolgsbeiträge abgestellt.13 Der Zusatz „vorhersehbar“14 unterstreicht dies weiter, da damit nur aus Sicht des Abschlussstichtages künftige Ereignisse gemeint sein können. Vorhersehbare Risiken sind somit als künftige Verlustgefahr zu verstehen, die im Unterschied zum bereits eingetretenen Verlust nur hinsichtlich der Art der Verlustursache, aber nicht nach ihrem Umfang am Abschlussstichtag bekannt sind. Trotz der zukunftsorientierten Betrachtungsweise setzt die bilanzielle Abbildung künftiger Verluste aus einem Risiko den Eintritt zumindest einer Verlustursache im abgelaufenen Geschäftsjahr voraus. Denn nur wenn ein Risiko am Abschlussstichtag objektiv bestanden hat, ist eine Berücksichtigung im Abschluss überhaupt möglich.15

Nachdem Verluste aus einer Vielzahl von Ursachen resultieren und die Indizien mannigfaltig sein können, stellt sich die Frage, inwieweit über die Existenz jedes erdenklichen Risikos und der daraus resultierenden Auswirkungen auf den Abschluss entsprechende Überlegungen angestellt werden müssen. Die Grenzen der erforderlichen Informationsbeschaffung und -analyse ergeben sich aus dem Wirtschaftlichkeitsprinzips und dem objektiven Sorgfaltsmaßstab, weswegen in der Regel nur jene Informationen zu beschaffen und zu würdigen sind, aus denen erwartungsgemäß ein Verlust resultieren wird. So wird in der Regel eine Analyse von sehr selten auftretenden, außergewöhnlichen Ereignissen unterleiben können, wenn deren Eintrittswahrscheinlichkeiten als vernachlässigbar gering eingeschätzt werden.16

Entscheidend für die Verlustantizipation im Abschluss ist neben dem Vorhandensein einer Verlustursache auch eine gewisse Eintrittswahrscheinlichkeit der negativen Erfolgsbeiträge am Abschlussstichtag. Die bloße Möglichkeit des Verlusteintritts ist nicht ausreichend. Einen allgemeingültigen Grenzwert, ab welchem Wahrscheinlichkeitsgrad ein Risiko bei der Bewertung zu berücksichtigen ist, kann es nicht geben, hängt dieser doch maßgeblich von der Bedeutung des Risikos für das jeweilige Unternehmen ab. Daraus resultiert ein gewisser Ermessensspielraum, wobei beachtet werden muss, dass eine übervorsichtige, einseitige Bewertung weder durch den True and Fair View des § 195 UGB iVm § 222 Abs 2 UGB noch durch das Vorsichtprinzip iSd § 201 Abs 1 Z 4 lit b UGB gerechtfertigt werden kann.17

Im Ergebnis gelten negative Erfolgsbeiträge als vorhersehbar, wenn sie im Rahmen einer vernünftigen unternehmerischen Beurteilung als mögliche künftige Wertminderungen erkennbar sind, wobei hinsichtlich des Eintrittes der Risiken eine gewisse sachliche Begründbarkeit gefordert wird. Wenn also über ein a priori unwahrscheinlich einzustufendes Risiko Informationen beschafft werden können, die intersubjektiv nachprüfbar sind und eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit18 belegen, ist dieses vorhersehbare Risiko im Abschluss zu berücksichtigen.19 Der Ausbruch des Ukraine-Krieges wird bei einer sachlichen Beurteilung sowohl aufgrund der Seltenheit als auch der Außerordentlichkeit dieses Ereignisses in der Regel erst in den Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31. 1. 2022 zu berücksichtigen sein. Ob etwaige andere, in Folge des Ukraine-Krieges hervorgekommene Verlustursachen bereits am Abschlussstichtag vorlagen und inwieweit diese bereits zu antizipieren sind, ist letztlich einzelfallbezogen zu beurteilen.

Lösung

Durch das Abstellen auf die wirtschaftliche Verursachung bis zum Abschlussstichtag wird deutlich, dass sich aus der Formulierung der Rz 62 in AFRAC 15 keine Durchbrechung des in § 201 Abs 2 Z 3 UGB normierten Stichtagprinzips ergibt. Vielmehr sollte durch Rz 62 wohl nur unterstrichen werden, dass sämtliche wertaufhellende Informationen während des Wertaufhellungszeitraums zu berücksichtigen und ggf bilanziell (in Form einer Drohverlustrückstellung oder Aufgabe der kompensatorischen Betrachtungsweise) abzubilden sind.20

Abschließend ist festzuhalten, dass Bewertungseinheiten im UGB aufgrund der kompensierenden Bewertung zwar eine Sonderstellung einnehmen, eine generelle Nichtanwendung der weiteren GoB lässt sich aus der Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes aber nicht ableiten.21 Daher wird eine Berücksichtigung der Auswirkungen des Ukraine-Krieges bei der Effektivitätsbeurteilung einer Sicherungsbeziehung in Abschlüssen bis zum 31. 1. 2022 – auch wenn der Wertaufhellungszeitraum noch nicht beendet ist – in der Regel22 einen Verstoß gegen das Stichtagsprinzip darstellen und daher nicht sachgerecht sein. Inwieweit ein daraus resultierender Fehler als wesentlich einzustufen wäre, hängt gem § 189a Z 10 UGB von der Größe oder der spezifischen Eigenschaft des Postens oder der Fehlerhaftigkeit der Angabe ab.23

Conclusio

Der Ukraine-Krieg stellt für Abschlüsse, deren Geschäftsjahr vor oder am 31. 01. 2022 enden, aus Sicht der Rechnungslegung ein wertbegründendes Ereignis dar. Eine Berücksichtigung der Auswirkungen in der Effektivitätsbeurteilung von Sicherungsbeziehungen und ggf Auflösung der Sicherungsbeziehung sowie die Erfassung der Effekte in der Bilanz oder der GuV würde gegen das in § 201 Abs 2 Z 3 UGB normierte Stichtagsprinzip verstoßen. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften sind die Auswirkungen gem § 238 Abs 1 Z 11 UGB bei Wesentlichkeit im Anhang zu erläutern.

1

Vgl AFRAC-Fachinformation: Auswirkungen der Ukraine-Krise auf die Unternehmensberichterstattung (April 2022), Rz 10.


2

Vgl AFRAC-Stellungnahme 15: Derivate und Sicherungsinstrumente (UGB) (Dezember 2020), Rz 39.


3

Vgl AFRAC 15 (Dezember 2020), Rz 45.


4

Siehe dazu AFRAC-Fachinformation: Ukraine-Krise (April 2022), Rz 5.


5

Analog dazu siehe IDW, Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 2), abrufbar unter https://www.idw.de/blob/122878/ac5e8bd6bfd88081cfdd9398ceb04032/down-corona-idw-fachlhinw-relepruefung-teil2-data.pdf (Stand vom 25. 3. 2020), zuletzt abgerufen am 23. 3. 2022, 20.


6

Vgl AFRAC-Fachinformation: Ukraine-Krise (März 2022), Rz 5; Brandstetter/Nitschinger, Bilanzielle Auswirkungen der Ukraine-Krise (3. 3. 2022, LexisNexis Rechtsnews 32169); IDW, Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (8. 3. 2022), Frage 2.1.1.


7

Vgl AFRAC-Stellungnahme 16: Wertaufhellung und Wertbegründung (UGB) (Juni 2018), Rz 8.


8

Vgl AFRAC 15 (Dezember 2020), Rz 62.


9

Vgl AFRAC 16 (Juni 2018), Rz 8.


10

Eine generelle Ausnahme vom Stichtagsprinzip stellt die Beurteilung der Going Concern-Annahme dar, bei der alle verfügbaren Informationen über die Zukunft bis zum Tag der Aufstellung zu würdigen sind. Vgl AFRAC-Fachinformation: Ukraine-Krise (April 2022), Rz 11; analog dazu auch AFRAC-Fachinformation: Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) auf die Unternehmensberichterstattung (März 2021), Rz 11.


11

Vgl Gaber, Bankbilanz nach HGB (2014), 283.


12

Vgl Kraßnig, Finanzinstrumente und Sicherungsbeziehungen in der Rechnungslegung (2012), 116.


13

Vgl Ballwieser in Münchener Kommentar zum HGB4, § 252 Rz 50; Baetge/Knüppe, Vorhersehbare Risiken und Verluste, in Leffson/Rückle/Großfeld (Hrsg), Handwörterbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanzrecht des HGB, 396 ff.


14

Im Unterschied dazu sind feststehende Risiken bspw durch eine Drohverlustrückstellung stets bilanziell zu berücksichtigen, da die Entwicklungen bereits den negativen Erfolgsbeitrag erwarten lassen. Vgl Fraberger/Petritz/Horkel-Wytrzens in Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht I2, § 201 Rz 170.


15

Vgl Baetge/Knüppe, Vorhersehbare Risiken und Verluste, in Leffson/Rückle/Großfeld (Hrsg), Handwörterbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanzrecht des HGB, 399 f; Fraberger/Petritz/Horkel-Wytrzens in Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht I2, § 201 Rz 172 mwN.


16

Vgl Baetge/Knüppe, Vorhersehbare Risiken und Verluste, in Leffson/Rückle/Großfeld (Hrsg), Handwörterbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanzrecht des HGB, 399 f.


17

Vgl Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung von Unternehmen I6, § 252 HGB Rz 74; Fraberger/Petritz/Horkel-Wytrzens in Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht I2, § 201 Rz 154.


18

Analog zur Rückstellungsbildung siehe Eberhartinger/Weinhandl in Bertl/Fröhlich/Mandl (Hrsg), Handbuch Rechnungslegung I, § 198 Abs 8 Rz 3.


19

Vgl Urnik/Urtz/Rohn/Steinhauser in Straube/Ratka/Rauter (Hrsg), UGB II/RLG3, § 201 Rz 62.


20

Siehe auch AFRAC 15 (Dezember 2020), Rz 18 sowie die Erläuterung zu Rz 17 f iZm der Bewertung von Derivaten. Hier wird klargestellt, dass trotz der expliziten Bedeutung des zugrundeliegenden Basiswerts auf die Wertbestimmung des Derivats keine wertbeeinflussenden Ereignisse bei der Ermittlung der Rückstellung zu berücksichtigen sind.


21

Vgl auch Hofbauer/Schiemer-Haberl/Rohatschek in Bertl/Mandl (Hrsg), Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz21, § 201 Rz 66.


22

Ungeachtet dessen ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit gewisse Tatsachen bereits am Abschlussstichtag wirtschaftlich verursacht waren und daher ggf zu berücksichtigen sind. Analog dazu siehe AFRAC-Fachinformation: COVID-19 (März 2021), Rz 27.


23

Vgl AFRAC-Stellungnahme 34: Wesentlichkeit bei der Aufstellung von UGB-Abschlüssen (September 2019), Rz 21.


Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32461 vom 29.04.2022