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Unentgeltliche Überlassung von Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch Arbeitgeber

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Beantwortung einer Anfrage der KSW zur umsatzsteuerlichen Behandlung der unentgeltlichen Überlassung von Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch Arbeitgeber

Beantwortung einer Anfrage der KSW vom 21. 10. 2022

Anfrage der KSW

Ist bei der unentgeltlichen Überlassung von Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel durch Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter

-von einer zumindest 10 %-igen Nutzung der Fahrkarte für unternehmerische Zwecke und damit von einer VSt-Abzugsberechtigung des Arbeitgebers auszugehen, und
-ist für die Privatnutzung der Fahrkarte durch den Mitarbeiter im Ergebnis keine Umsatzsteuer abzuführen?

Antwort des BMF

Wie es auch bereits in den zitierten Erledigungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstfahrrädern (GZ 2022-0.104.668 und GZ 2022-0.186.288) ausgeführt wurde, ist hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Belastung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer zu prüfen, ob zwischen diesen und dem Arbeitgeber ein Leistungsaustausch vorliegt oder ob es beim Arbeitgeber zu einer Besteuerung des Eigenverbrauchs kommt. Gemäß Rz 672 UStR können in diesen Fällen jedoch aus Vereinfachungsgründen, unabhängig davon, ob es sich um einen Eigenverbrauch oder einen tauschähnlichen Umsatz handelt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage jene Werte herangezogen werden, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zugrunde gelegt werden (siehe Rz 672 UStR).

Diese Grundsätze, insb auch hinsichtlich der Bestimmung der Bemessungsgrundlage (siehe § 15 EStG 1988 iVm der Verordnung BGBl II 2001/416 idgF), finden gleichermaßen auf die Überlassung von Fahrkarten durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer Anwendung. § 26 EStG 1988 ist hingegen für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage grundsätzlich ohne Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kann das in der Anfrage intendierte Ergebnis rechtskonform nicht durch eine Anpassung von Rz 74 UStR erreicht werden.

Link zur Anfragebeantwortung im Volltext.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33284 vom 17.11.2022