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Aktuelle Neuigkeiten für die Personalverrechnung (KW 47)

Bearbeiter: Wilhelm Kurzböck

Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus der letzten Woche.

1. Abgabenfreie Teuerungsprämie für Spätentschlossene

Laut Auskunft der Finanzverwaltung werden Auszahlungen, die bis 15. 2. 2023 an Dienstnehmer geleistet werden und als Teuerungsprämie für 2022 bezeichnet und ins Kalenderjahr 2022 „gerollt“ werden, noch als Teuerungsprämien für 2022 akzeptiert. Derartige Teuerungsprämien lassen den für das Jahr 2023 geltenden Freibetrag (€ 2.000,- bzw € 3.000,-) unberührt.

2. Arbeitnehmergewinnbeteiligung

Mit der Finanzverwaltung konnte eine weitere wichtige Frage zur Mitarbeitergewinnbeteiligung offiziell geklärt werden: Zwar darf die Summe der steuerfreien Arbeitnehmergewinnbeteiligungen nicht das relevante Ergebnis des Vorjahres überschreiten, es ist aber nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer, der diese Zahlung erhalten soll, auch in diesem „Referenzjahr“ beschäftigt sein musste.

Beispiel

Beispiel: Das für die Ergebnisgrenze „relevante“ Wirtschaftsjahr endete am 31. 3. 2021. Ein Arbeitnehmer trat mit 1. 4. 2021 ein und erhält im September 2022 eine Arbeitnehmergewinnbeteiligung.

Lösung: Die Summe der steuerfreien Anteile der Arbeitnehmergewinnbeteiligungen darf das relevante Ergebnis (zB EBIT des Vorjahres – also jenes Wirtschaftsjahres, das mit 31. 3. 2021 zu Ende ging) nicht überschreiten. Dass die Gewinnbeteiligung nun auch an den neu eingetretenen Arbeitnehmer ergeht, stört dabei nicht.


Anders formuliert: Man könnte somit im Beispielsfall im September 2022 auch eine Arbeitnehmergewinnbeteiligung gewähren, die aus dem Ergebnis des Wirtschaftsjahres 2022 (das mit 31. 3. 2022 endete) abgeleitet wird, allerdings ist die Obergrenze der steuerfreien Anteile das relevante Ergebnis (zB EBIT per 31. 3. 2021).

Allerdings sollte dann das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung noch aufrecht sein („aktiv“), weil der Entwurf zum LStR-Wartungserlass 2022 den Status „aktiv“ im Falle einer beendeten Beschäftigung zum Zeitpunkt der Zahlung (nur) auch dann toleriert, wenn man zum Erfolg des Vorjahresergebnisses beitragen hat.

3. Sonderbetreuungszeit Phase 7

Auf der Webseite der Buchhaltungsagentur wurden kürzlich die FAQ für die Phase 7 der Sonderbetreuungszeit veröffentlicht: https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/sonderbetreuungszeit-phase-7

Interessant für die Praxis erscheint vor allem der Hinweis, welche Nachweise bei der Geltendmachung der Rückerstattung beigelegt werden müssen (zB positives Testergebnis in Form eines molekularbiologischen SARS-CoV-2-Tests oder eines behördlich anerkannten Antigen-Tests bzw eine ärztliche Bestätigung über eine symptomatische Erkrankung an COVID-19) sowie, dass die Anträge bis spätestens 11. 2. 2023 einzubringen sind.

4. Verlängerung der Kurzarbeitsregelung

Im National- und Bundesrat wurde bereits die Verlängerung der bestehenden – großzügigeren – Kurzarbeitsbestimmungen bis Ende Juni 2023 beschlossen (1778/A BlgNR 27. GP). Auch die Regeln zur Ermittlung des Mindestbruttoentgelts, die Inhalte der derzeitigen Sozialpartnervereinbarungsversion sowie die Regeln betreffend die Kurzarbeitsbeihilfe sollen unverändert beibehalten werden.

5. Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten

Die ursprünglich geplant gewesenen Änderungen betreffend den Kinderbetreuungskostenzuschuss mit 1. 1. 2023, die noch im Rahmen des ELDA-Softwareherstellertreffens kommuniziert wurden, kommen nun vorläufig doch nicht.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33314 vom 23.11.2022