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NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022 – BGBl

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Verordnung des BMF über die Berücksichtigung des EU-Emissionshandels im Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022 – NEHG-EU-ETS BV 2022)

BGBl II 2022/417, ausgegeben am 23. 11. 2022

Im Rahmen des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 (BGBl I 2022/10) wurde das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) erlassen. Das NEHG 2022 sieht eine nationale Bepreisung von jenen CO2-Emissionen vor, die nicht im EU-Emissionszertifikatehandelssystem (EU Emissions Trading System oder kurz EU-ETS) erfasst sind. Da Energieträger, die vom nationalen Emissionszertifikatehandelssystem erfasst sind, auch von Unternehmen in deren Anlagen verwendet werden, die zusätzlich dem EU-ETS unterliegen, sieht § 20 NEHG 2022 eine Befreiungsbestimmung für all jene Treibhausgasemissionen vor, für die sowohl eine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten als auch zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach dem Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) besteht, um eine unbeabsichtigte Ausweitung des Anwendungsbereiches und die damit einhergehende Doppelbelastung zu vermeiden.

Die nunmehr kundgemachte Verordnung regelt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Befreiung gem § 20 NEHG 2022.

Zur Beantragung und Gewährung einer Befreiung für EU-ETS-Anlagen stellt die NEHG-EU ETS BV 2022 zwei Möglichkeiten bereit:

-Vorabberücksichtigung der Befreiung, sodass es zu keinen Kosten durch das NEHG 2022 bei der EU ETS-Anlage kommt.
-Nachträgliche Gewährung der Befreiung, bei welcher der EU-ETS-Anlage die Belastung aus dem NEHG 2022 zur Verhinderung einer Doppelbelastung rückerstattet wird.

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit Ablauf des 30. 9. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33321 vom 24.11.2022