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Anfragebeantwortung der Bankenauskunftsstelle zum Umtausch von russischen Wertpapieren

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Feststellung Gemeiner Wert - aktueller Anlassfall Umtausch von russischen Wertpapieren

Anfragebeantwortung der Bankenauskunftsstelle vom 30. 11. 2022

Mit Schreiben vom 30. 9. 2021 sowie vom 10. 1. 2022 wurde die BMF-Meinung zum Umtausch eines verbrieften Wertpapiers in den zugrunde liegenden Basiswert (Underlying) wie folgt kommuniziert:

BMF-Anfragebeantwortung 30. 9. 2021:

„wir gehen bei Ihrer Anfrage davon aus, dass der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes lediglich nicht bekannt ist (und nicht, wie in Ihrer Anfrage formuliert, nicht existiert).

Gemäß EStR 2000 Rz 2593 besteht in solchen Fällen die Möglichkeit, im Rahmen des Tausches hilfsweise eine mittelbare Wertermittlung aus dem gemeinen Wert des erworbenen Wirtschaftsguts vorzunehmen, sofern davon ausgegangen werden kann, dass etwa gleichwertige Leistungen getauscht werden. Dieser Wert wäre sowohl für die Ermittlung des Tauschgewinnes als auch als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes heranzuziehen. Sofern von einer solchen Gleichwertigkeit nicht ausgegangen werden kann, sind nach Rechtsansicht des BMF die Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes gem § 93 Abs 4 EStG 1988 mit dem halben Erlös bei einer späteren Realisation anzusetzen (Variante 2).“

BMF-Anfragebeantwortung 10. 1. 2022:

Nach Ansicht des BMF stellt die EStR 2000 Rz 6203a ausschließlich die materiellrechtliche Behandlung von Aussonderungsfällen dar und enthält keine Aussagen zur Behandlung für Zwecke des KESt-Abzuges. Mangels Abwicklung der Realisierung wird in Fällen der EStR 2000 Rz 6203a jedenfalls ein kapitalertragssteuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht. Der Steuerpflichtige kann diesen Vorgang im Rahmen der Veranlagung korrigieren.

Ebenso kann nach Ansicht des BMF der Umtausch eines GDR (Global Depository Receipt) bzw ADR (American Depositary Receipt) derzeit nicht unter den Anwendungsbereich der Kapitalmaßnahmen-VO subsumiert werden, weshalb auch in diesen Fällen ein kapitalertragssteuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht wird.“

In Anlehnung an diese Aussagen gehen die Kreditinstitute derzeit daher von einer KESt-pflichtigen Realisation im Falle eines Umtauschs von ADR / GDR in die zugrunde liegenden Wertpapiere aus.

Aufgrund des Russland-Ukraine Konflikts kommt es bereits jetzt zu sehr vielen Umtauschvorgängen von ADR / GDR in die zugrunde liegenden russischen Aktien. Für solche Wertpapiere (ADR / GDR) gibt es jedoch keine aktuellen Kurse, welche unter Anwendung des Tauschgrundsatzes gem. § 6 Z 14 EStG für die Besteuerung herangezogen werden müssten.

Entsprechend der oben angeführten BMF Information vom 10. 1. 2022 bzw 30. 9. 2021 gehen die Kreditinstitute bei der Ermittlung des Entnahmewerts mangels eines Kurses des hingegebenen Wertpapieres davon aus, dass der Kurs der empfangenen Aktien angesetzt werden kann.

Aufgrund der außerordentlichen Situation des Russland-Ukraine Konflikts (Sanktionen - nicht mehr handelbare Wertpapiere) und aufgrund des für den Kunden faktisch obligatorischen Charakters dieses Vorgangs ersuchen wir zu prüfen, ob in diesem Fall eine steuerneutrale Kapitalmaßnahme mit Fortführung der ursprünglichen Anschaffungskosten bei den eingelieferten inhaltlich identen Aktien vorgesehen werden könnte (analoge Anwendung der Regelungen zu obligatorischen Umtauschvorgängen).

Es wird um eine kurze schriftliche Stellungnahme ersucht, ob bei diesen konkreten Umtauschangeboten aus Sicht des BMF die Regelungen für obligatorische Umtauschvorgänge angewendet werden können (Fortführung der ursprünglichen Anschaffungskosten).

Da sich hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen keine Änderungen gegeben haben, bleibt das BMF bei der Rechtsansicht, dass der Umtausch eines GDR (Global Depository Receipt) bzw ADR (American Depositary Receipt) nicht unter den Anwendungsbereich der Kapitalmaßnahmen-VO subsumiert werden kann, weshalb auch in diesen Fällen ein kapitalertragssteuerpflichtiger Tatbestand verwirklicht wird. Mangels Kurses des hingegebenen Wertpapieres besteht gem Rz 2593 EStR 2000 in solchen Fällen die Möglichkeit, hilfsweise eine mittelbare Wertermittlung aus dem gemeinen Wert des erworbenen Wirtschaftsguts vorzunehmen, sofern davon ausgegangen werden kann, dass etwa gleichwertige Leistungen getauscht werden.

Zum Volltext der Anfragebeantwortung.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33366 vom 02.12.2022