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Thermisch-energetische Sanierung gem § 18 Abs 1 Z 10a EStG 1988
Anfragebeantwortung des BMF vom 25. 11. 2022
Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform 2021 wurde im Bereich der Sonderausgaben mit § 18 Abs 1 Z 10 lit a EStG 1988 eine neue Bestimmung geschaffen, um thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden zu fördern. Hinsichtlich energetischer Sanierung ist diese Bestimmung bis dato ins Leere gegangen, da als Voraussetzung in sublit aa) die Auszahlung einer Förderung des Bundes gem dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl 1993/185 genannt ist. Derzeit ist eine Förderung von energetischer Sanierung für Privatpersonen gem UFG nicht vorgesehen.
Im vorliegenden Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2023 wurde das UFG entsprechend geändert, sodass auch die energetische Sanierung für Privatpersonen der Förderung gem 3. Abschnitt UFG unterliegt.
Nun sollte unserer Meinung nach klar sein, dass auf die energetische Sanierung das Sonderausgabenpauschale anwendbar ist. Wir dürften um Bestätigung dieser Rechtsansicht ersuchen.
§ 18 Abs 1 Z 10 EStG 1988 knüpft die Sonderausgabenbegünstigung an eine „thermisch-energetische Sanierung“ und die Ausbezahlung einer Förderung nach dem 3. Abschnitt des UFG. Dementsprechend ist stets die Auszahlung einer derartigen Förderung Voraussetzung für die Sonderausgabe. Wenn das UFG bisher den Einbau und die Installation von Geräten zur digitalen Energieverbrauchsoptimierung nicht nach dem 3. Abschnitt gefördert hat, konnte eine derartige Maßnahme kein Sonderausgabenpauschale vermitteln. Als „thermisch-energetische Sanierung“ sind alle Maßnahmen zu verstehen, die das Ziel verfolgen, die Energie- und Wärmeeffizienz eines Gebäudes zu verbessern, wie insb die Dämmung von Außenwänden, Geschoßdecken, Dächern und Kellerböden oder den Austausch von Fenstern und Außentüren. Derartiges wird von der Kommunalkredit Public Consulting nach dem 3. Abschnitt des UFG gefördert.
Dass Geräte zur digitalen Energieverbrauchsoptimierung unter den Begriff der „thermisch-energetischen Sanierung“ fallen, ist nicht zweifelhaft. Wenn es daher dafür eine Förderung nach dem 3. Abschnitt des UFG gibt und die übrigen Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 10 EStG 1988 erfüllt sind, kommt dafür ein Sonderausgabenpauschale in Betracht.
Zum Volltext der Anfragebeantwortung.