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Private Krankenversicherung: Folgen von kosmetischen Behandlungen

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 879, §§ 914 f

VersVG: § 178b

Nach dem vorliegenden Risikoausschluss nach Art 2.1.b AVB besteht kein Versicherungsschutz für kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen, soweit diese Maßnahmen nicht der Beseitigung von Unfallfolgen dienen. Nach dem insoweit klaren Wortlaut umfasst der Risikoausschluss Aufwendungen für (rein) kosmetische Behandlungen und Operationen einerseits sowie für deren Folgen andererseits; darunter versteht der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer medizinische Leistungen, die ihre Ursache in der kosmetischen Behandlung und Operation haben. Den Ausschluss nur darauf zu beziehen, dass die kosmetischen Behandlungen und Operationen während der Versicherungszeit durchgeführt wurden, trägt schon der Wortlaut der Bestimmung nicht.

Erkennbarer Zweck des Ausschlusses besteht darin, vom Versicherungsschutz medizinische Leistungen auszunehmen, die für eine Heilbehandlung nicht notwendig sind und die allermeisten Versicherungsnehmer nicht betreffen, sondern nur relativ wenige Versicherungsnehmer (dafür oft mit nicht unerheblichem Kostenaufwand). Die Bestimmung ist auch nicht gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. Bei den (reinen) kosmetischen Behandlungen und Operationen handelt es sich um keine Heilbehandlungen. Weder ihr Ausschluss noch der Ausschluss der Deckungspflicht für deren ursächliche Folgen führt zu einer unsachlichen Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Es besteht keine Deckungserwartung dahin, dass die Krankenversicherung auch die Aufwendungen für die Folgen übernimmt, die ohne die kosmetischen Behandlungen unterblieben wären und damit die Gemeinschaft der Versicherungsnehmer belasten.

Nach den Feststellungen war die Brustvergrößerung der Kl (im Jahr 2015) jedenfalls (mit-)ursächlich für das Entstehen der hochgradigen Kapselfibrose in der rechten Brust der Kl (behandelt 2019). Auch wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit der Tumorerkrankung und den dabei erfolgten Untersuchungen bzw Behandlungen (im Jahr 2017) steht, wäre sie ohne Silikonimplantat nicht aufgetreten. Grundsätzlich genügt schon Mitursächlichkeit eines ausgeschlossenen Umstands, um den vereinbarten Risikoausschluss greifen zu lassen. Da die Brustvergrößerung der Kl jedenfalls (mit-)ursächlich für das Entstehen der Kapselfibrose war, bleibt entgegen der Ansicht der Kl auch kein Platz für die Annahme einer Unterbrechung des Risikozusammenhangs durch die Krebserkrankung und -behandlung. Die Vorinstanzen haben die Deckungspflicht der Bekl für die Behandlung der Kapselfibrose somit zutreffend verneint.

OGH 25. 1. 2023, 7 Ob 202/22i

Hinweis: Zum Ausreichen von Mitursächlichkeit eines ausgeschlossenen Umstands für einen Risikoausschluss vgl RS0080450 [Betriebsunterbrechungsversicherung]; RS0082132 [T1] [Unfallversicherung]; 7 Ob 23/21i [Sportunfähigkeitsversicherung Rz 6], Rechtsnews 30947; Höllwerth in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG [2022] Vorbem zu §§ 49–68a Rz 31.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33799 vom 20.03.2023