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Fossile Energieträger-Anlagen-VO – BGBl

Bearbeiter: Birgit Bleyer

EStG 1988: § 11 Abs 3 Z 6

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die vom Investitionsfreibetrag ausgenommenen Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern (Fossile Energieträger-Anlagen-VO)

BGBl II 2023/156, ausgegeben am 24. 5. 2023

Im Rahmen des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 (BGBl I 2022/10) wurde ein Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG 1988) eingeführt, der bei Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens, höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 1 Million Euro pro Wirtschaftsjahr, als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann, wenn diese eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Für gewisse Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag jedoch nicht geltend gemacht werden, ua für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie für Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (§ 11 Abs 3 Z 6 EStG 1988).

Durch die nunmehr kundgemachte Verordnung erfolgt eine taxative Aufzählung der Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern, die vom Investitionsfreibetrag ausgenommen sind.

Diese Verordnung ist erstmalig auf nach dem 31. 12. 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34076 vom 26.05.2023