Ein Dienstgeber schließt mit einer Dienstnehmerin im Anschluss an ihre Karenz eine unbefristete Teilzeitvereinbarung iHv 16 Wochenstunden ab.
Auch nachdem das 7. Lebensjahr vollendet wurde bzw nach Schuleintritt des Kindes läuft die Teilzeit unverändert weiter, ohne dass Gespräche geführt werden.
Der Dienstgeber spricht während der Teilzeit - zu einem Zeitpunkt, zu dem das Kind bereits in die Volksschule geht - die Kündigung aus und bezahlt die Abfertigungsansprüche - wie ansonsten üblich - auf Basis des Beschäftigungsausmaßes, dh, der Dienstgeber berechnet die gesetzliche Abfertigung vom Teilzeitbezug (auf Basis der 16 Wochenstunden).
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