Der brennende Rechtsfall des Monats

§ 14 AVRAG - die unbekannteste aller Teilzeitbestimmungen?

RAA Mag. Markus Löscher

Ein Dienstgeber schließt mit einer Dienstnehmerin im Anschluss an ihre Karenz eine unbefristete Teilzeitvereinbarung iHv 16 Wochenstunden ab.

Auch nachdem das 7. Lebensjahr vollendet wurde bzw nach Schuleintritt des Kindes läuft die Teilzeit unverändert weiter, ohne dass Gespräche geführt werden.

Der Dienstgeber spricht während der Teilzeit - zu einem Zeitpunkt, zu dem das Kind bereits in die Volksschule geht - die Kündigung aus und bezahlt die Abfertigungsansprüche - wie ansonsten üblich - auf Basis des Beschäftigungsausmaßes, dh, der Dienstgeber berechnet die gesetzliche Abfertigung vom Teilzeitbezug (auf Basis der 16 Wochenstunden).

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Artikel-Nr.
PVP 2019/24

25.04.2019
Heft 4/2019
Autor/in
Markus Löscher

RA Mag. Markus Löscher ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei Littler.