Rechnungswesen

§ 225 Abs 1 UGB: Die Tretmine der Insolvenzprophylaxebestimmungen

Dr. Clemens Jaufer / Mag. Markus Bachler, BSc

Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und weist die Bilanz ein negatives Eigenkapital aus, ist im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt. In praxi wird diese Erläuterungspflicht des Abschlusserstellers gem § 225 Abs 1 UGB stiefmütterlich behandelt. Vielfach finden sich im Anhang nur leere Verweise auf "vorhandene stille Reserven" oder "Rangrücktrittserklärungen der Gesellschafter". Dies, obwohl eine gesetzliche Pflicht zum Nachweis der Solvenz besteht. Dieser Beitrag analysiert auf Basis des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs die Prämissen und den notwendigen Umfang der Erläuterungspflicht des § 225 Abs 1 UGB. Abschließend werden die diesbezüglichen haftungsrechtlichen Gefahrenquellen für die Geschäftsleitung und den Steuerberater beleuchtet.1

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Artikel-Nr.
RWZ 2022/64

22.12.2022
Heft 12/2022
Autor/in
Clemens Jaufer

Dr. Clemens Jaufer ist Partner der Jaufer Rechtsanwälte GmbH mit Tätigkeitsschwerpunkt im Wirtschaftsrecht, vornehmlich in den Bereichen Unternehmenssanierung und -umstrukturierung, Unternehmensnachfolge, Insolvenzverwaltung sowie Beratung von Unternehmensverantwortlichen in der Krise und beim Erwerb von Krisenunternehmen. Er hat besondere Expertise in der Prüfung von Unternehmen (Legal DD), Corporate Compliance sowie in der Strukturierung und Verhandlung von außergerichtlichen Restrukturierungsprozessen bei Konzernen und in unternehmensbezogenen Vermögensentflechtungen. Er ist Autor sowie Universitätslektor an der KFU Graz.

Markus Bachler

Mag. Markus Bachler, BSc, ist Rechtsanwaltsanwärter der Jaufer Rechtsanwälte GmbH mit Tätigkeitsschwerpunkt im Insolvenz- und Sanierungsrecht.