Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und weist die Bilanz ein negatives Eigenkapital aus, ist im Anhang zum Jahresabschluss zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt. In praxi wird diese Erläuterungspflicht des Abschlusserstellers gem § 225 Abs 1 UGB stiefmütterlich behandelt. Vielfach finden sich im Anhang nur leere Verweise auf "vorhandene stille Reserven" oder "Rangrücktrittserklärungen der Gesellschafter". Dies, obwohl eine gesetzliche Pflicht zum Nachweis der Solvenz besteht. Dieser Beitrag analysiert auf Basis des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs die Prämissen und den notwendigen Umfang der Erläuterungspflicht des § 225 Abs 1 UGB. Abschließend werden die diesbezüglichen haftungsrechtlichen Gefahrenquellen für die Geschäftsleitung und den Steuerberater beleuchtet.1
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