An der Zulässigkeit des Verbots der Bildung einer steuerlich wirksamen Abfertigungsrückstellung für Vorstandsmitglieder bestehen erhebliche Zweifel.
G ist seit 1990 75%iger Gesellschafter der G-GmbH und übt für diese seit 1990 die Geschäftsführung aus. Sein Geschäftsführungsvertrag sieht vor, dass er bei Beendigung der Geschäftsführertätigkeit eine Abfertigung in Höhe von sechs Monatsgehältern (Bemessungsgrundlage ist der letzte Monatsgehalt vor Beendigung der Tätigkeit) bekommt. Während diese Rückstellung seit 1990 handelsrechtlich gebildet wird, wird steuerlich erst 1999 erstmals eine derartige Rückstellung gebildet. Fraglich ist die steuerliche Wirksamkeit dieser Rückstellungsbildung.
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