Zur Auslegung der Formulierung "Anmeldung einer Prüfungsmaßnahme" in § 29 Abs 6 FinStrG sei auf die korrespondierende Bestimmung über die Prüfungsanmeldung in der BAO zurückzugreifen. Auch wenn die Frage, ob eine E-Mail eine "sonstige Bekanntgabe" nach § 29 Abs 6 FinStrG ist, nicht entscheidungsrelevant war, werde dem Ausgang des mit ao Revision angestrebten Revisionsverfahrens mit Spannung entgegengesehen.
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