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Abkommen über Soziale Sicherheit mit Australien - BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Das neue SoSi-Abkommen trat am 1. 3. 2017 in Kraft und fasst im Wesentlichen nur die Rechtslage aufgrund des bisherigen Abkommens und den beiden Zusatzabkommen zusammen (BGBl 1992/656 idF BGBl III 2002/192 und BGBl III 2011/169). Wie das bisherige Abkommen bezieht es sich auf die Pensionsversicherung (mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat) und die Kranken- und Unfallversicherung. Einzige wesentliche Rechtsänderung ist die Umstellung bei der Pensionsberechnung von der bisherigen "Direktberechnung" auf die Berechnung nach europäischem Recht (VO [EG] 883/2004). Keine Änderungen gab es bei in Bezug auf Entsendungen (grundsätzlich Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates während der ersten 5 Jahre; Entrichtung der Beiträge weiterhin nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als wäre der DN weiterhin in dessen Gebiet beschäftigt). BGBl III 2017/22 (samt Durchführungsübereinkommen BGBl III 2017/23).

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Artikel-Nr.
RdW 2017/114

20.03.2017
Heft 3/2017