Der erste Teil dieses Themen-Specials hat die Abgeltung von Zeitguthaben in Fällen, in denen kein Durchrechnungszeitraum vereinbart war, behandelt. Der vorliegende Beitrag stellt die Abrechnung von Zeitguthaben und Zeitschulden, die während eines Durchrechnungszeitraumes entstanden sind, vor.
Werden im Rahmen eines durchrechenbaren Arbeitszeitmodells (häufig in Kombination mit einem Gleitzeitmodell) Zeitguthaben erworben, die aufgrund des anwendbaren Arbeitszeitmodells nicht als Überstunden abzugelten sind, ist dieses Zeitguthaben am Ende des Arbeitsverhältnisses als Guthaben an Normalarbeitszeit mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten (§ 19e Abs 2 AZG). Der Berechnung ist der Normalstundenteiler zugrunde zu legen. Bezüglich der Abgrenzung zwischen (Gleit-)Zeitguthaben und Überstunden verweisen wir auf den Artikel PVP 2007/73, 242, September-Heft.
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