Jüngste E des OGH2) beschäftigten sich mit dem Kausalitätsbeweis des geschädigten Anlegers iZm der Beeinflussung seiner Anlageentscheidung durch einen fehlerhaften Bestätigungsvermerk.3) Der OGH sieht die Behauptungs- und Beweislast des geschädigten Anlegers für den Kausalzusammenhang im Gegensatz zu seiner bisherigen Judikatur schon dann als ausreichend erfüllt, wenn sich die Nachricht von einem richtigerweise eingeschränkten oder versagten Bestätigungsvermerk am Kapitalmarkt verbreitet und zu einer Kaufwarnung geführt und der Anleger daher (überwiegend wahrscheinlich) vom Investment abgesehen hätte. Ein konkretes Vertrauen auf die Richtigkeit des Bestätigungsvermerkes soll nicht mehr erforderlich sein. Dieser Beitrag zeigt auf, dass die jüngsten E des OGH nicht im Einklang mit seiner bisherigen Judikatur stehen und diese zu einer undifferenzierten, uneinheitlichen sowie aus Sicht des Abschlussprüfers nicht überzeugenden, jedenfalls überschießenden Haftung führen.
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